Änderung § 27 IRG vom 01.01.2010

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§ 27 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 27 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Vollzug der Haft


(Text alte Fassung)

(1) Für die vorläufige Auslieferungshaft, die Auslieferungshaft und die Haft auf Grund einer Anordnung des Richters beim Amtsgericht gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung und, soweit der Verfolgte ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender ist, die des Jugendgerichtsgesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Für den Vollzug der vorläufigen Auslieferungshaft, der Auslieferungshaft und der Haft auf Grund einer Anordnung des Richters beim Amtsgericht gelten die Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft sowie § 119 der Strafprozessordnung entsprechend.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bestimmt die Anstalt, in welcher der Verfolgte zu verwahren ist.

(3) Die richterlichen Verfügungen trifft der Vorsitzende des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts.






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