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Änderung § 87a IRG vom 28.10.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 87a IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2010 geltenden Fassung
§ 87a IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 87a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 87a Vollstreckungsunterlagen


vorherige Änderung

 


Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nur zulässig, wenn die folgenden Unterlagen vorliegen:

1. das Original der zu vollstreckenden Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift hiervon,

2. die von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung entsprechend dem Formblatt, das im Anhang des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen abgedruckt ist, im Original.

 (keine frühere Fassung vorhanden)