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Änderung § 87c IRG vom 28.10.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 87c IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2010 geltenden Fassung
§ 87c IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 87c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 87c Vorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Bewilligungsbehörde hat dem Betroffenen Abschriften der in § 87a bezeichneten Unterlagen zu übersenden. 2 Er erhält Gelegenheit, sich binnen zwei Wochen nach Zugang zu äußern, und ist darüber zu belehren, dass die Bewilligungsbehörde nach Ablauf dieser Frist über die Bewilligung der Vollstreckung entscheiden oder unter den Voraussetzungen des § 87i Absatz 1 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen wird.

(2) Die Anhörung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn die Bewilligungsbehörde

1. die Vollstreckung als unzulässig ablehnt,

2. ein Bewilligungshindernis nach § 87d geltend macht oder

3. von vornherein die Umwandlung einer Entscheidung durch das Gericht nach § 87i Absatz 1 beantragt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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