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Änderung § 87j IRG vom 28.10.2010

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§ 87j IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2010 geltenden Fassung
§ 87j IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 87j (neu)


(Text neue Fassung)

§ 87j Rechtsbeschwerde


vorherige Änderung

 


(1) 1 Gegen den Beschluss des Amtsgerichts nach § 87h Absatz 3 und § 87i Absatz 5 ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn sie zugelassen wird. 2 Dieses Rechtsmittel steht sowohl dem Betroffenen als auch der Bewilligungsbehörde zu. 3 Nachdem dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, legt das Amtsgericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft beim Beschwerdegericht diesem zur Entscheidung vor.

(2) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend.

(3) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses.

(4) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wurde, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

(6) Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)