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Änderung § 87m IRG vom 28.10.2010

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§ 87m IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2010 geltenden Fassung
§ 87m IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 87m (neu)


(Text neue Fassung)

§ 87m Verbot der Doppelverfolgung; Mitteilung an das Bundeszentralregister


vorherige Änderung

 


(1) Wird die Vollstreckung bewilligt, so darf dieselbe Tat, die der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates zugrunde liegt, nach deutschem Recht nicht mehr als Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

(2) 1 Die Bewilligung, nach der eine Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates gemäß § 87 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 für vollstreckbar erklärt oder abgelehnt wurde, ist dem Bundeszentralregister mitzuteilen. 2 Dies gilt nicht, wenn

1. die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates in das Bundeszentralregister nicht eingetragen werden kann oder

2. die Entscheidung gegen einen Deutschen ergangen ist und die Mitteilung nicht erforderlich ist, weil der andere Mitgliedstaat das Bundeszentralregister tatsächlich regelmäßig über strafrechtliche Verurteilungen gegen einen Deutschen unterrichtet.