Änderung § 99 IRG vom 28.10.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 99 IRG, alle Änderungen durch Artikel 1 2005/214/JI-UG am 28. Oktober 2010 und Änderungshistorie des IRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 98 IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2010 geltenden Fassung
§ 99 IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
 

(Text alte Fassung)

§ 98 Einschränkung von Grundrechten


(Text neue Fassung)

§ 99 Einschränkung von Grundrechten


(Textabschnitt unverändert)

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und des Schutzes vor Auslieferung (Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.



 



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