§ 57a IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 57a IRG n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349 |
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(Textabschnitt unverändert) § 57a Kosten der Vollstreckung | |
(Text alte Fassung) Die verurteilte Person trägt die Kosten der Vollstreckung. | (Text neue Fassung) 1 Die verurteilte Person trägt die Kosten der Vollstreckung. 2 Sie trägt auch die notwendigen Kosten ihrer Überstellung, sofern die Überstellung nur mit ihrem Einverständnis erfolgen kann. 3 Von der Auferlegung der Kosten ist abzusehen, wenn dies im Hinblick auf die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der verurteilten Person und deren Haftbedingungen im Ausland eine unerträgliche Härte darstellen würde. |