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Änderung § 84m IRG vom 25.07.2015

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§ 84m IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 84m IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349

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§ 84m (neu)


(Text neue Fassung)

§ 84m Durchbeförderungsverfahren


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(1) 1 Für das Durchbeförderungsverfahren gelten die §§ 44 und 45 Absatz 1, 2, 4 bis 7 entsprechend. 2 Eine Durchbeförderung ist zu bewilligen, wenn ein Durchbeförderungshaftbefehl erlassen worden ist.

(2) Über ein Ersuchen auf Durchbeförderung soll innerhalb einer Woche ab Eingang des Ersuchens entschieden werden.