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Änderung § 85d IRG vom 25.07.2015

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§ 85d IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 85d IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349

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§ 85d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 85d Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung


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1 Die Vollstreckungsbehörde darf die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion nur bewilligen, wenn das Gericht die Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat für zulässig erklärt hat. 2 Die Vollstreckungsbehörde bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. 3 Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.