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Änderung § 90i IRG vom 25.07.2015

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§ 90i IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 90i IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349

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§ 90i (neu)


(Text neue Fassung)

§ 90i Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung


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(1) 1 Die Staatsanwaltschaft darf die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen nur bewilligen, wenn das Gericht das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt hat und die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen für zulässig erklärt hat. 2 Hat das Gericht allein die Überwachung für zulässig erklärt, so darf die Staatsanwaltschaft nur die Überwachung bewilligen.

(2) 1 Die Staatsanwaltschaft bewilligt die Vollstreckung und die Überwachung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. 2 Über die Bewilligung soll innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der in § 90d bezeichneten Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft entschieden werden. 3 Eine endgültig ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.

(3) Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.