Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 91i IRG vom 22.05.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 4. IRGÄndG am 22. Mai 2017 und Änderungshistorie des IRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 91i IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2017 geltenden Fassung
§ 91i IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 31

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 91i (neu)


(Text neue Fassung)

§ 91i Rechtsbehelfe; Aufschub der Übermittlung von Beweismitteln


vorherige Änderung

 


(1) 1 Erfolgt eine Vorlage nach § 61 Absatz 1 Satz 1 oder wird ein Antrag nach § 61 Absatz 1 Satz 2 gestellt, überprüft das Oberlandesgericht auf Antrag auch Entscheidungen nach § 91e Absatz 3 und nach § 91f Absatz 1 und 2. 2 Wenn Entscheidungen nach § 91e Absatz 3 ermessensfehlerhaft sind, stellt das Gericht dies fest, hebt die Entscheidungen insoweit auf und reicht die Akten zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zurück; andernfalls stellt das Gericht fest, dass die Entscheidungen ermessensfehlerfrei sind.

(2) Die Übermittlung von Beweismitteln an den ersuchenden Mitgliedstaat kann ausgesetzt werden, bis über einen Rechtsbehelf entschieden worden ist, der eingelegt wurde

1. in dem ersuchenden Mitgliedstaat gegen den Erlass der Europäischen Ermittlungsanordnung oder

2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(3) Über Rechtsbehelfe gemäß Absatz 2 Nummer 2 ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates zu unterrichten; § 91d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.


Anzeige