§ 97 IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.05.2017 geltenden Fassung | § 97 IRG n.F. (neue Fassung) in der am 22.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 31 |
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(Text alte Fassung) § 97 Ersuchen um Herausgabe von Beweismitteln | (Text neue Fassung)§ 97 (aufgehoben) |
Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates um die Herausgabe von Gegenständen, die als Beweismittel für ein Verfahren in dem ersuchenden Mitgliedstaat dienen können und die nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Sicherstellung beschlagnahmt oder sonst sichergestellt worden sind, findet § 94 Abs. 1 entsprechende Anwendung. |