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Änderung § 98c IRG vom 22.05.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 98c IRG, alle Änderungen durch Artikel 1 4. IRGÄndG am 22. Mai 2017 und Änderungshistorie des IRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 98c IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2017 geltenden Fassung
§ 98c IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 31
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 98c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 98c Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe


vorherige Änderung

 


Abschnitt 2 des Zehnten Teils ist nicht anzuwenden auf Ersuchen, die vor dem 22. Mai 2017 bei der für die Bewilligung zuständigen Stelle eingegangen sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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