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Abschnitt 1 - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Neunter Teil Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Abschnitt 1 Freiheitsentziehende Sanktionen

Unterabschnitt 1 Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland

§ 84 Grundsatz



(1) Nach diesem Unterabschnitt richtet sich die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen).

(2) Die Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebenten Teils dieses Gesetzes sind anzuwenden,

1.
soweit dieser Unterabschnitt keine besonderen Regelungen enthält oder

2.
wenn kein Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen gestellt wurde.

(3) Dieser Unterabschnitt geht den völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Absatz 3 vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.




§ 84a Voraussetzungen der Zulässigkeit



(1) In Abweichung von § 49 ist die Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen nur zulässig, wenn

1.
ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion rechtskräftig verhängt hat, die

a)
vollstreckbar ist und

b)
in den Fällen des § 84g Absatz 5 in eine Sanktion umgewandelt werden kann, die ihr im deutschen Recht am meisten entspricht,

2.
auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, wegen der dem Erkenntnis zugrunde liegenden Tat eine Strafe, Maßregel der Besserung und Sicherung oder Geldbuße hätte verhängt werden können und

3.
die verurteilte Person

a)
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig auf Dauer ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und kein Verfahren zur Beendigung des Aufenthalts durchgeführt wird,

b)
sich in der Bundesrepublik Deutschland oder in dem Mitgliedstaat aufhält, in dem gegen sie das Erkenntnis ergangen ist, und

c)
sofern sie sich in dem Mitgliedstaat aufhält, in dem gegen sie das Erkenntnis ergangen ist, sich gemäß den Bestimmungen dieses Mitgliedstaates mit der Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt hat.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist die Vollstreckung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des anderen Mitgliedstaates.

(3) 1Absatz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung, wenn die verurteilte Person ihrer Auslieferung oder Durchlieferung zur Strafvollstreckung nach § 80 Absatz 3, § 83b Absatz 2 Nummer 2 oder § 83f Absatz 3 Satz 2 nicht zugestimmt hat. 2Liegen die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Umwandlung der Sanktion nach § 84g Absatz 4 und 5 zwei Jahre Freiheitsentzug.

(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c ist ein Einverständnis der verurteilten Person entbehrlich, wenn eine zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates unter Vorlage der Unterlagen gemäß § 84c um Vollstreckung eines Erkenntnisses nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen ersucht hat und

1.
die verurteilte Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und in der Bundesrepublik Deutschland ihren Lebensmittelpunkt hat oder

2.
der ersuchende Mitgliedstaat durch eine zuständige Stelle rechtskräftig entschieden hat, dass die verurteilte Person kein Aufenthaltsrecht in seinem Hoheitsbereich hat und sie deshalb nach der Entlassung aus dem Strafvollzug in die Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen oder abgeschoben werden kann.




§ 84b Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen



(1) Die Vollstreckung ist nicht zulässig, wenn

1.
die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig nach § 19 des Strafgesetzbuchs oder strafrechtlich nicht verantwortlich nach § 3 des Jugendgerichtsgesetzes war,

2.
die verurteilte Person zu der Verhandlung, die dem Erkenntnis zugrunde liegt, nicht persönlich erschienen ist,

3.
die verurteilte Person

a)
wegen derselben Tat, die dem Erkenntnis zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem gegen sie das Erkenntnis ergangen ist, rechtskräftig abgeurteilt worden ist und

b)
zu einer Sanktion verurteilt worden ist und diese bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann oder

4.
die Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts verjährt wäre.

(2) 1In Abweichung von Absatz 1 Nummer 4 und § 84a Absatz 1 Nummer 2 kann die Vollstreckung eines in einem anderen Mitgliedstaat verhängten Erkenntnisses für zulässig erklärt werden, wenn die verurteilte Person dies beantragt hat. 2Der Antrag der verurteilten Person nach Satz 1 ist gemäß den Bestimmungen des Mitgliedstaates zu stellen, in dem das zu vollstreckende Erkenntnis gegen sie ergangen ist. 3Der Antrag der verurteilten Person nach Satz 1 ist zu Protokoll eines Richters oder, wenn die verurteilte Person in dem anderen Mitgliedstaat festgehalten wird, zu Protokoll eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten zu erklären. 4Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. 5Die verurteilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres Antrags und darüber zu belehren, dass dieser nicht zurückgenommen werden kann. 6Liegen die in § 84a Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Umwandlung der Sanktion nach § 84g Absatz 4 und 5 zwei Jahre Freiheitsentzug.

(3) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 ist die Vollstreckung auch zulässig, wenn

1.
die verurteilte Person rechtzeitig

a)
persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Erkenntnis geführt hat, geladen wurde oder

b)
auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Erkenntnis geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und

c)
dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Erkenntnis auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,

2.
die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder

3.
die verurteilte Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.

(4) 1In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 ist die Vollstreckung ferner zulässig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung des Erkenntnisses

1.
ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Erkenntnis nicht anzufechten, oder

2.
innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.

2Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und das ursprüngliche Erkenntnis aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.




§ 84c Unterlagen



(1) Die Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen ist nur zulässig, wenn durch den anderen Mitgliedstaat das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Erkenntnisses zusammen mit einer vollständig ausgefüllten Bescheinigung übermittelt wird, die dem Formblatt in Anhang I des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen in der jeweils gültigen Fassung entspricht.

(2) Liegt eine Bescheinigung nach Absatz 1 vor, ist diese jedoch unvollständig, so kann die zuständige Behörde auf die Vorlage einer vervollständigten Bescheinigung verzichten, wenn sich die erforderlichen Angaben aus dem zu vollstreckenden Erkenntnis oder aus anderen beigefügten Unterlagen ergeben.




§ 84d Bewilligungshindernisse



Die Bewilligung einer nach den §§ 84a bis 84c zulässigen Vollstreckung kann nur abgelehnt werden, wenn

1.
die Bescheinigung (§ 84c Absatz 1) unvollständig ist oder offensichtlich nicht dem zu vollstreckenden Erkenntnis entspricht und der andere Mitgliedstaat diese Angaben nicht vollständig oder berichtigt nachgereicht hat,

2.
das Erkenntnis gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit vollstreckt werden soll und

a)
die Person weder ihren Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland hat noch

b)
der andere Mitgliedstaat durch eine zuständige Stelle rechtskräftig entschieden hat, dass die Person kein Aufenthaltsrecht in seinem Hoheitsbereich hat und sie deshalb nach der Entlassung aus dem Strafvollzug in die Bundesrepublik Deutschland ausreisepflichtig ist,

3.
die Tat zu einem wesentlichen Teil in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem der in § 4 des Strafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel begangen wurde,

4.
bei Eingang des Erkenntnisses weniger als sechs Monate der Sanktion zu vollstrecken sind,

5.
die Staatsanwaltschaft oder das Gericht festgestellt hat, dass das ausländische Erkenntnis nur teilweise vollstreckbar ist, und wenn mit der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates keine Einigung darüber erzielt werden konnte, inwieweit das Erkenntnis vollstreckt werden soll, oder

6.
der andere Mitgliedstaat seine Zustimmung dazu versagt hat, dass die verurteilte Person nach ihrer Überstellung wegen einer anderen Tat, die sie vor der Überstellung begangen hat und die nicht dem Erkenntnis zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden kann.




§ 84e Vorläufige Bewilligungsentscheidung



(1) 1Über die Bewilligung der Vollstreckung entscheidet die nach § 50 Satz 2 und § 51 zuständige Staatsanwaltschaft. 2Sie gibt der verurteilten Person Gelegenheit, sich zu äußern. 3Hiervon kann abgesehen werden, wenn die verurteilte Person bereits im anderen Mitgliedstaat angehört wurde.

(2) Entscheidet die Staatsanwaltschaft, die Bewilligungshindernisse nach § 84d Nummer 1 bis 6 nicht geltend zu machen, begründet sie diese Entscheidung in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit.

(3) 1Bewilligt die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland nicht, begründet sie diese Entscheidung. 2Die Staatsanwaltschaft stellt der verurteilten Person die Entscheidung zu, sofern die verurteilte Person sich mit der Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt hat. 3Die verurteilte Person kann binnen zwei Wochen nach Zustellung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. 4Die §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 der Strafprozessordnung über Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten entsprechend.




§ 84f Gerichtliches Verfahren



(1) 1Das nach § 50 Satz 1 und § 51 zuständige Landgericht entscheidet auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 84e Absatz 2 oder auf Antrag der verurteilten Person nach § 84e Absatz 3 Satz 3. 2Die Staatsanwaltschaft bereitet die Entscheidung vor.

(2) Das Gericht übersendet der verurteilten Person eine Abschrift der in § 84c Absatz 1 genannten Unterlagen, soweit dies zur Ausübung ihrer Rechte erforderlich ist.

(3) 1Bei einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit nach § 84e Absatz 2 ist der verurteilten Person zusätzlich zu der Abschrift nach Absatz 2 eine Abschrift der Entscheidung gemäß § 84e Absatz 2 zuzustellen. 2Die verurteilte Person wird aufgefordert, sich innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu äußern.

(4) 1Für die gerichtliche Vorbereitung der Entscheidung gilt § 52 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der zuständigen Behörde im anderen Mitgliedstaat auch Gelegenheit gegeben worden sein muss, ergänzende Unterlagen beizubringen, wenn die übermittelten Unterlagen nicht ausreichen, um beurteilen zu können, ob die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. 2Für die Beibringung der Unterlagen kann eine Frist gesetzt werden.

(5) 1§ 30 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Gericht auch Beweis darüber erheben kann, ob die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. 2§ 30 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 sowie § 31 Absatz 1 und 4 gelten entsprechend. 3Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2 und 3 entsprechend.




§ 84g Gerichtliche Entscheidung



(1) Über die Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 84e Absatz 2 und 3 entscheidet das Landgericht durch Beschluss.

(2) 1Sind die Vorschriften über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die verurteilte Person nach § 84e Absatz 3 Satz 3 und 4 nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Antrag als unzulässig. 2Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) 1In Abweichung von § 54 Absatz 1 wird das ausländische Erkenntnis durch das Gericht gemäß § 50 Satz 1 und § 55 für vollstreckbar erklärt, soweit die Vollstreckung zulässig ist und die Staatsanwaltschaft

1.
ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 84d Nummer 1 bis 6 nicht geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat oder

2.
ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 84d Nummer 1 bis 6 geltend zu machen, fehlerhaft ausgeübt hat und eine andere Ermessensentscheidung nicht gerechtfertigt ist; kommt jedoch eine andere Ermessensentscheidung in Betracht, hebt das Gericht die Entscheidung der Staatsanwaltschaft auf und reicht ihr die Akten zur erneuten Ermessensausübung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zurück.

2§ 54 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt der nach § 58 erlittenen Haft die nach § 84j erlittene Haft anzurechnen ist. 3§ 55 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) 1Überschreitet die durch das ausländische Erkenntnis verhängte Sanktion das Höchstmaß, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedroht ist, ermäßigt das Gericht die Sanktion auf dieses Höchstmaß. 2§ 54 Absatz 1 Satz 4 und § 54a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) 1In seiner Entscheidung gemäß den Absätzen 3 und 4 wandelt das Gericht die verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion um, wenn

1.
die verhängte Sanktion ihrer Art nach keiner Sanktion entspricht, die das im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Recht vorsieht, oder

2.
die verurteilte Person zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; insoweit gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.

2Für die Höhe der umgewandelten Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßgebend; die im anderen Mitgliedstaat verhängte Sanktion darf nach Art oder Dauer durch die umgewandelte Sanktion nicht verschärft werden.




§ 84h Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung



(1) Die Staatsanwaltschaft darf die Vollstreckungshilfe nur bewilligen, wenn das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt worden ist.

(2) Die Staatsanwaltschaft bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.

(3) Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.

(4) 1Über die Bewilligung soll innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in § 84c Absatz 1 bezeichneten Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft entschieden werden. 2Eine endgültig ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.




§ 84i Spezialität



(1) Wurde eine verurteilte Person ohne ihr Einverständnis aus einem anderen Mitgliedstaat überstellt, darf sie wegen einer vor der Überstellung begangenen anderen Tat als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann eine überstellte Person wegen einer anderen Tat als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden, wenn

1.
sie innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder nachdem sie ihn verlassen hat, in ihn zurückgekehrt ist,

2.
die Strafverfolgung nicht zu einer Maßnahme führt, durch die die persönliche Freiheit beschränkt wird,

3.
gegen sie wegen der anderen Straftat eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung ohne Freiheitsentzug vollstreckt wird, selbst wenn diese Strafe oder Maßregel die persönliche Freiheit einschränken kann, oder

4.
der andere Mitgliedstaat oder die überstellte Person auf die Anwendung von Absatz 1 verzichtet hat.

2Der Verzicht der überstellten Person nach Satz 1 Nummer 4 ist nach ihrer Überstellung zu Protokoll eines Richters oder Staatsanwalts zu erklären. 3Die Verzichtserklärung ist unwiderruflich. 4Die überstellte Person ist über die Rechtsfolgen ihres Verzichts und dessen Unwiderruflichkeit zu belehren.




§ 84j Sicherung der Vollstreckung



§ 58 Absatz 1, 2 und 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Haft gegen die verurteilte Person angeordnet werden kann, wenn

1.
sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält,

2.
ein ausländisches Erkenntnis gemäß § 84a Absatz 1 Nummer 1 ergangen ist,

3.
der andere Mitgliedstaat um Inhaftnahme ersucht hat und

4.
die Gefahr besteht, dass sich die verurteilte Person dem Verfahren über die Vollstreckbarkeit oder der Vollstreckung entzieht.




§ 84k Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung



(1) 1Die Vollstreckung des Restes der freiheitsentziehenden Sanktion kann zur Bewährung ausgesetzt werden. 2Die Vorschriften des Strafgesetzbuchs gelten entsprechend. 3Die Entscheidung über eine Aussetzung zur Bewährung ist bereits zu dem Zeitpunkt zu treffen, zu dem die verurteilte Person bei einer fortwährenden Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht einen Anspruch auf Prüfung der Aussetzung zur Bewährung hätte.

(2) 1In Abweichung von § 57 Absatz 6 ist nach Beginn der Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland von der Vollstreckung nur abzusehen, wenn eine zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaates mitteilt, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung auf Grund eines Wiederaufnahmeverfahrens, einer Amnestie oder einer Gnadenentscheidung entfallen sind. 2Von der Vollstreckung kann ferner abgesehen werden, wenn die verurteilte Person aus der Haft in der Bundesrepublik Deutschland geflohen ist.




§ 84l Durchbeförderung zur Vollstreckung



(1) Soll eine Person von einem Mitgliedstaat durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, damit in diesem eine Freiheitsstrafe oder eine sonstige freiheitsentziehende Sanktion vollstreckt werden kann, so ist die Beförderung nur zulässig, wenn einer der beiden Mitgliedstaaten darum ersucht hat.

(2) Dem Ersuchen nach Absatz 1 muss die Kopie einer Bescheinigung beigefügt sein, die dem Formblatt in Anhang I des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen in der jeweils gültigen Fassung entspricht.

(3) Wird um Durchbeförderung wegen mehrerer Taten ersucht, so genügt es, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 für mindestens eine der Taten vorliegen, die dem Ersuchen zugrunde liegen.

(4) 1Die Durchbeförderung einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit ist nur zulässig, wenn sie gemäß den Bestimmungen des Mitgliedstaates zustimmt, in dem das zu vollstreckende Erkenntnis gegen sie ergangen ist. 2Die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.




§ 84m Durchbeförderungsverfahren



(1) 1Für das Durchbeförderungsverfahren gelten die §§ 44 und 45 Absatz 1, 2, 4 bis 7 entsprechend. 2Eine Durchbeförderung ist zu bewilligen, wenn ein Durchbeförderungshaftbefehl erlassen worden ist.

(2) Über ein Ersuchen auf Durchbeförderung soll innerhalb einer Woche ab Eingang des Ersuchens entschieden werden.




§ 84n Durchbeförderung auf dem Luftweg



(1) Die §§ 84l und 84m gelten auch für die Beförderung auf dem Luftweg, wenn es zu einer unvorhergesehenen Zwischenlandung im Geltungsbereich dieses Gesetzes kommt.

(2) Zur Sicherung der Durchbeförderung sind bei einer unvorhergesehenen Zwischenlandung die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme befugt.

(3) 1§ 47 Absatz 3, 4, 6 Satz 1 und Absatz 7 gilt entsprechend. 2§ 47 Absatz 5 gilt entsprechend für den Durchbeförderungshaftbefehl mit der Maßgabe, dass dieser schon vor Eingang der Unterlagen gemäß § 84l Absatz 2 erlassen werden kann. 3Eine Durchbeförderung ist zu bewilligen, wenn das Oberlandesgericht den Durchbeförderungshaftbefehl aufrechterhalten hat.




Unterabschnitt 2 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 85 Vorläufige Bewilligungsentscheidung



(1) 1In Abweichung von § 71 kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes verhängten freiheitsentziehenden Sanktion einem anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen übertragen. 2Sie gibt der verurteilten Person Gelegenheit, sich zu äußern. 3Hiervon kann abgesehen werden, wenn die verurteilte Person einen Antrag auf Übertragung der Vollstreckung an den anderen Mitgliedstaat gestellt hat.

(2) 1Hält sich die verurteilte Person in der Bundesrepublik Deutschland auf, darf die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion in einem anderen Mitgliedstaat nur bewilligen, wenn

1.
sich die verurteilte Person mit der Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion in dem anderen Mitgliedstaat einverstanden erklärt hat oder

2.
das Gericht die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion in dem anderen Mitgliedstaat auf Antrag der Vollstreckungsbehörde gemäß § 85c für zulässig erklärt hat.

2Das Einverständnis der verurteilten Person nach Satz 1 Nummer 1 ist zu Protokoll eines Richters zu erklären. 3Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden. 4Die verurteilte Person ist über die Rechtsfolgen ihres Einverständnisses und dessen Unwiderruflichkeit zu belehren.

(3) 1Entscheidet die Vollstreckungsbehörde, ein Ersuchen um Vollstreckung an einen anderen Mitgliedstaat zu stellen, so hat sie die verurteilte Person schriftlich davon zu unterrichten. 2Hält sich die verurteilte Person im Hoheitsbereich des anderen Mitgliedstaates auf, darf die Vollstreckungsbehörde dessen zuständige Behörde bitten, die Unterrichtung an die verurteilte Person weiterzuleiten. 3Dem Ersuchen um Vollstreckung sind die Stellungnahmen, die die verurteilte Person und ihr gesetzlicher Vertreter abgegeben haben, in schriftlicher Form beizufügen.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann ein Ersuchen um Vollstreckung zurücknehmen, solange der andere Mitgliedstaat mit der Vollstreckung noch nicht begonnen hat.

(5) 1Bewilligt die Vollstreckungsbehörde nicht, dass die freiheitsentziehende Sanktion in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt wird, oder nimmt sie ein Ersuchen gemäß Absatz 4 zurück, so begründet sie diese Entscheidung. 2Die Vollstreckungsbehörde stellt die Entscheidung der verurteilten Person zu, sofern die verurteilte Person die Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat beantragt oder sie mit einer solchen Vollstreckung ihr Einverständnis erklärt hat. 3Die verurteilte Person kann binnen zwei Wochen nach Zustellung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. 4Die §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 der Strafprozessordnung über Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten entsprechend.




§ 85a Gerichtliches Verfahren



(1) 1Das nach § 71 Absatz 4 Satz 2 und 3 zuständige Oberlandesgericht entscheidet auf Antrag der Vollstreckungsbehörde nach § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder auf Antrag der verurteilten Person nach § 85 Absatz 5 Satz 3 durch Beschluss. 2Die Vollstreckungsbehörde bereitet die Entscheidung vor.

(2) 1§ 13 Absatz 1 Satz 2, § 30 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3, § 31 Absatz 1 und 4 sowie die §§ 33, 42 und 53 gelten entsprechend. 2Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2 und 3 entsprechend.




§ 85b Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person



(1) Sind die Vorschriften über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die verurteilte Person nach § 85 Absatz 5 Satz 3 und 4 nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Antrag als unzulässig.

(2) Der Antrag der verurteilten Person auf gerichtliche Entscheidung wird durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen, wenn

1.
es nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen unzulässig ist, die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes verhängten freiheitsentziehenden Sanktion an einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen, oder

2.
die Vollstreckungsbehörde ihr Ermessen nach § 85 Absatz 1 und 4 fehlerfrei ausgeübt hat.

(3) 1Soweit der Antrag der verurteilten Person auf gerichtliche Entscheidung zulässig und begründet ist, erklärt das Gericht die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion in dem anderen Mitgliedstaat für zulässig, wenn eine andere Ermessensentscheidung nicht gerechtfertigt ist. 2Kommt jedoch eine andere Ermessensentscheidung in Betracht, hebt das Gericht die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde auf und reicht ihr die Akten zur erneuten Ermessensausübung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zurück.




§ 85c Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde



Auf Antrag der Vollstreckungsbehörde erklärt es das Gericht nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen für zulässig, in einem anderen Mitgliedstaat eine freiheitsentziehende Sanktion gegen eine Person mit nichtdeutscher oder ohne Staatsangehörigkeit zu vollstrecken, wenn die verurteilte Person

1.
die Staatsangehörigkeit dieses anderen Mitgliedstaates besitzt und dort ihren Lebensmittelpunkt hat oder

2.
gemäß § 50 des Aufenthaltsgesetzes nach Feststellung der zuständigen Stelle zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist.




§ 85d Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung



1Die Vollstreckungsbehörde darf die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion nur bewilligen, wenn das Gericht die Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat für zulässig erklärt hat. 2Die Vollstreckungsbehörde bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. 3Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.




§ 85e Inländisches Vollstreckungsverfahren



(1) Die verurteilte Person soll innerhalb von 30 Tagen nach der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates, die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion zu übernehmen, an diesen überstellt werden.

(2) 1Die deutsche Vollstreckungsbehörde sieht von der Vollstreckung ab, soweit der andere Mitgliedstaat sie übernommen und durchgeführt hat. 2Sie kann die Vollstreckung fortsetzen, sobald der andere Mitgliedstaat ihr mitgeteilt hat, dass die verurteilte Person aus der Haft geflohen ist.

(3) 1Ersucht der andere Mitgliedstaat um Zustimmung, eine weitere Tat verfolgen oder eine Strafe oder sonstige Sanktion wegen einer weiteren Tat vollstrecken zu dürfen, so ist die Stelle für die Entscheidung über die Zustimmung zuständig, die für die Bewilligung einer Auslieferung zuständig wäre. 2Die Zustimmung wird erteilt, wenn eine Auslieferung gemäß § 79 Absatz 1 wegen der weiteren Tat zu bewilligen wäre. 3§ 78 Absatz 1 und § 79 Absatz 2 bis § 83b gelten entsprechend. 4Anstelle der in § 83a Absatz 1 genannten Unterlagen genügt für die Erteilung der Zustimmung eine Urkunde der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates, die die in § 83a Absatz 1 bezeichneten Angaben enthält. 5Über die Zustimmung soll innerhalb von 30 Tagen entschieden werden, nachdem die Unterlagen mit den Angaben gemäß § 83a Absatz 1 bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind.




§ 85f Sicherung der weiteren Vollstreckung



(1) Wird die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes angetroffen, bevor die Hälfte der Strafzeit abgelaufen ist, die sie auf Grund der verhängten oder der im anderen Mitgliedstaat umgewandelten Sanktion zu verbüßen hat, so kann angeordnet werden, die verurteilte Person festzuhalten, wenn

1.
sie keinen Entlassungsschein oder kein Dokument gleichen Inhalts vorweisen kann oder

2.
keine Mitteilung des anderen Mitgliedstaates vorliegt, dass die Vollstreckung abgeschlossen ist.

(2) 1Bereits bevor die Vollstreckung auf den anderen Mitgliedstaat übertragen wird, kann das Gericht die Festhalteanordnung und zudem die Anordnung der Ausschreibung zur Festnahme und die Anordnung der erforderlichen Fahndungsmaßnahmen erlassen. 2Hält sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf, ist sie zu richterlichem Protokoll über die Anordnungen nach Satz 1 zu belehren. 3Befindet sie sich im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates, stellt ihr das Gericht eine Belehrung zu.

(3) 1Die Festhalteanordnung, die Anordnung der Ausschreibung zur Festnahme und die Anordnung der erforderlichen Fahndungsmaßnahmen trifft das Gericht des ersten Rechtszuges. 2Wird gegen die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine freiheitsentziehende Sanktion vollstreckt, trifft die Strafvollstreckungskammer die Anordnungen nach Satz 1. 3§ 462a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 6 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. 4§ 6 Absatz 2 Satz 1 und 2, die §§ 7 bis 9 Absatz 1 bis 4 Satz 1 und 2, die §§ 10 bis 14 Absatz 2 des Überstellungsausführungsgesetzes vom 26. September 1991 (BGBl. I S. 1954; 1992 I S. 1232; 1994 I S. 1425), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, gelten entsprechend.