Unterabschnitt 3 - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Neunter Teil Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Abschnitt 2 Geldsanktionen
Unterabschnitt 3 Ausgehende Ersuchen
§ 87p Grundsatz
§ 87q Inländisches Vollstreckungsverfahren; Ruhen der Verjährung

Neunter Teil Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Abschnitt 2 Geldsanktionen

Unterabschnitt 3 Ausgehende Ersuchen

§ 87p Grundsatz


§ 87p hat 3 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen richten sich nach diesem Unterabschnitt. 2§ 71 ist nicht anzuwenden. 3§ 87 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 gilt sinngemäß.

(2) Die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates kann um Vollstreckung einer Geldsanktion ersucht werden, wenn der Betroffene

1.
eine natürliche Person ist, die ihren Wohnsitz im ersuchten Mitgliedstaat hat oder sich dort in der Regel aufhält,

2.
eine juristische Person ist, die ihren Sitz im ersuchten Mitgliedstaat hat,

3.
über Vermögen im ersuchten Mitgliedstaat verfügt oder

4.
im ersuchten Mitgliedstaat Einkommen bezieht.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen G. v. 23. November 2020 BGBl. I S. 2474; zuletzt geändert durch Artikel 6c G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454 m.W.v. 27. November 2020

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§ 87q Inländisches Vollstreckungsverfahren; Ruhen der Verjährung


§ 87q hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Wurde der andere Mitgliedstaat um Vollstreckung ersucht, ist die Vollstreckung im Inland erst wieder zulässig, soweit

1.
das Ersuchen zurückgenommen worden ist oder

2.
der ersuchte Mitgliedstaat die Vollstreckung verweigert hat.

2Die Vollstreckung im Inland ist unzulässig, wenn der ersuchte Mitgliedstaat die Versagung der Vollstreckung darauf gestützt hat, dass gegen den Betroffenen wegen derselben Tat im ersuchten Mitgliedstaat eine Entscheidung ergangen ist oder in einem dritten Staat eine Entscheidung ergangen und vollstreckt worden ist.

(2) § 79a Nummer 2 Buchstabe c des Strafgesetzbuchs und § 34 Absatz 4 Nummer 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten mit der Maßgabe, dass die Vollstreckungsverjährung auch dann ruht, wenn die Zahlungserleichterung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bewilligt wurde.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen G. v. 23. November 2020 BGBl. I S. 2474; zuletzt geändert durch Artikel 6c G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454 m.W.v. 27. November 2020



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