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Synopse aller Änderungen des IRG am 26.07.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Juli 2012 durch Artikel 1 des EUStrfVerfG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des IRG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1566

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Anwendungsbereich
    § 1 Anwendungsbereich
Zweiter Teil Auslieferung an das Ausland
    § 2 Grundsatz
    § 3 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung
    § 4 Akzessorische Auslieferung
    § 5 Gegenseitigkeit
    § 6 Politische Straftaten, politische Verfolgung
    § 7 Militärische Straftaten
    § 8 Todesstrafe
    § 9 Konkurrierende Gerichtsbarkeit
    § 9a Auslieferung und Verfahren vor internationalen Strafgerichtshöfen
    § 10 Auslieferungsunterlagen
    § 11 Spezialität
    § 12 Bewilligung der Auslieferung
    § 13 Sachliche Zuständigkeit
    § 14 Örtliche Zuständigkeit
    § 15 Auslieferungshaft
    § 16 Vorläufige Auslieferungshaft
    § 17 Auslieferungshaftbefehl
    § 18 Fahndungsmaßnahmen
    § 19 Vorläufige Festnahme
    § 20 Bekanntgabe
    § 21 Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls
    § 22 Verfahren nach vorläufiger Festnahme
    § 23 Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten
    § 24 Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls
    § 25 Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls
    § 26 Haftprüfung
    § 27 Vollzug der Haft
    § 28 Vernehmung des Verfolgten
    § 29 Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung
    § 30 Vorbereitung der Entscheidung
    § 31 Durchführung der mündlichen Verhandlung
    § 32 Entscheidung über die Zulässigkeit
    § 33 Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit
    § 34 Haft zur Durchführung der Auslieferung
    § 35 Erweiterung der Auslieferungsbewilligung
    § 36 Weiterlieferung
    § 37 Vorübergehende Auslieferung
    § 38 Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungsverfahren
    § 39 Beschlagnahme und Durchsuchung
    § 40 Beistand
    § 41 Vereinfachte Auslieferung
    § 42 Anrufung des Bundesgerichtshofes
Dritter Teil Durchlieferung
    § 43 Zulässigkeit der Durchlieferung
    § 44 Zuständigkeit
    § 45 Durchlieferungsverfahren
    § 46 Durchlieferung bei vorübergehender Auslieferung
    § 47 Unvorhergesehene Zwischenlandung bei Beförderung auf dem Luftweg
Vierter Teil Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
    § 48 Grundsatz
    § 49 Weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit
    § 50 Sachliche Zuständigkeit
    § 51 Örtliche Zuständigkeit
    § 52 Vorbereitung der Entscheidung
    § 53 Beistand
    § 54 Umwandlung der ausländischen Sanktion
    § 55 Entscheidung über die Vollstreckbarkeit
    § 56 Bewilligung der Rechtshilfe
    § 56a Entschädigung der verletzten Person
    § 56b Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
    § 57 Vollstreckung
    § 57a Kosten der Vollstreckung
    § 58 Sicherung der Vollstreckung
Fünfter Teil Sonstige Rechtshilfe
    § 59 Zulässigkeit der Rechtshilfe
    § 60 Leistung der Rechtshilfe
    § 61 Gerichtliche Entscheidung
    § 61a Datenübermittlung ohne Ersuchen
    § 61b Gemeinsame Ermittlungsgruppen
    § 61c Audiovisuelle Vernehmung
    § 62 Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein ausländisches Verfahren
    § 63 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren
    § 64 Durchbeförderung von Zeugen
    § 65 Durchbeförderung zur Vollstreckung
    § 66 Herausgabe von Gegenständen
    § 67 Beschlagnahme und Durchsuchung
    § 67a Rechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen
Sechster Teil Ausgehende Ersuchen
    § 68 Rücklieferung
    § 69 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren
    § 70 Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein deutsches Verfahren
    § 71 Ersuchen um Vollstreckung
    § 71a Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
    § 72 Bedingungen
Siebenter Teil Gemeinsame Vorschriften
    § 73 Grenze der Rechtshilfe
    § 74 Zuständigkeit des Bundes
    § 74a Internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen
    § 75 Kosten
    § 76 Gegenseitigkeitszusicherung
    § 77 Anwendung anderer Verfahrensvorschriften
    § 77a Elektronische Kommunikation und Aktenführung
    § 77b Verordnungsermächtigung
Achter Teil Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
       § 78 Vorrang des Achten Teils
       § 79 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung; Vorabentscheidung
    Abschnitt 2 Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
       § 80 Auslieferung deutscher Staatsangehöriger
       § 81 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung
       § 82 Nichtanwendung von Vorschriften
       § 83 Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
       § 83a Auslieferungsunterlagen
       § 83b Bewilligungshindernisse
       § 83c Fristen
       § 83d Entlassung des Verfolgten
       § 83e Vernehmung des Verfolgten
    Abschnitt 3 Durchlieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
       § 83f Durchlieferung
       § 83g Beförderung auf dem Luftweg
    Abschnitt 4 Ausgehende Ersuchen um Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
       § 83h Spezialität
       § 83i Unterrichtung über Fristverzögerungen
    Abschnitt 5 (aufgehoben)
       § 83j (aufgehoben)
       § 83k (aufgehoben)
Neunter Teil Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    Abschnitt 1 Freiheitsentziehende Sanktionen
       § 84 Eingehende Ersuchen
       § 85 Ausgehende Ersuchen
    Abschnitt 2 Geldsanktionen
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen
          § 86 Vorrang
       Unterabschnitt 2 Eingehende Ersuchen
          § 87 Grundsatz
          § 87a Vollstreckungsunterlagen
          § 87b Zulässigkeitsvoraussetzungen
          § 87c Vorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung
          § 87d Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung
          § 87e Beistand
          § 87f Bewilligung der Vollstreckung
          § 87g Gerichtliches Verfahren
          § 87h Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch
          § 87i Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung
          § 87j Rechtsbeschwerde
          § 87k Zulassung der Rechtsbeschwerde
          § 87l Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte
          § 87m Verbot der Doppelverfolgung; Mitteilung an das Bundeszentralregister
          § 87n Vollstreckung
       Unterabschnitt 3 Ausgehende Ersuchen
          § 87o Grundsatz
          § 87p Inländisches Vollstreckungsverfahren
    Abschnitt 3 Einziehung und Verfall
       § 88 Grundsatz
       § 88a Voraussetzungen der Zulässigkeit
       § 88b Unterlagen
       § 88c Ablehnungsgründe
       § 88d Verfahren
       § 88e Vollstreckung
       § 88f Aufteilung der Erträge
       § 89 Sicherstellungsmaßnahmen
       § 90 Ausgehende Ersuchen
Zehnter Teil Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
       § 91 Vorrang des Zehnten Teils
    Abschnitt 2 Besondere Formen der Rechtshilfe
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 92 Datenübermittlung ohne Ersuchen
(Text neue Fassung)

       § 92 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
       § 92a Inhalt des Ersuchens
       § 92b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten
       § 92c
Datenübermittlung ohne Ersuchen
       § 93 Gemeinsame Ermittlungsgruppen
       § 94 Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung
       § 95 Sicherungsunterlagen
       § 96 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen
       § 97 Ersuchen um Herausgabe von Beweismitteln
Elfter Teil Schlussvorschriften
    § 98 Anwendungsvorbehalt; Stichtagsregelung
    § 99 Einschränkung von Grundrechten

§ 74 Zuständigkeit des Bundes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Über ausländische Rechtshilfeersuchen und über die Stellung von Ersuchen an ausländische Staaten um Rechtshilfe entscheidet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit anderen Bundesministerien, deren Geschäftsbereich von der Rechtshilfe betroffen wird. Ist für die Leistung der Rechtshilfe eine Behörde zuständig, die dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums angehört, so tritt dieses an die Stelle des Bundesministeriums der Justiz. Die nach den Sätzen 1 und 2 zuständigen Bundesministerien können die Ausübung ihrer Befugnisse auf nachgeordnete Bundesbehörden übertragen. Über Ersuchen nach den Unterabschnitten 2 und 3 von Abschnitt 2 des Neunten Teils dieses Gesetzes entscheidet das Bundesamt für Justiz.

(2) Die Bundesregierung kann die Ausübung der Befugnis, über ausländische Rechtshilfeersuchen zu entscheiden und ausländische Staaten um Rechtshilfe zu ersuchen, im Wege einer Vereinbarung auf die Landesregierungen übertragen. Die Landesregierungen haben das Recht zur weiteren Übertragung.



(1) 1 Über ausländische Rechtshilfeersuchen und über die Stellung von Ersuchen an ausländische Staaten um Rechtshilfe entscheidet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit anderen Bundesministerien, deren Geschäftsbereich von der Rechtshilfe betroffen wird. 2 Ist für die Leistung der Rechtshilfe eine Behörde zuständig, die dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums angehört, so tritt dieses an die Stelle des Bundesministeriums der Justiz. 3 Die nach den Sätzen 1 und 2 zuständigen Bundesministerien können die Ausübung ihrer Befugnisse auf nachgeordnete Bundesbehörden übertragen. 4 Über Ersuchen nach den Unterabschnitten 2 und 3 von Abschnitt 2 des Neunten Teils dieses Gesetzes entscheidet das Bundesamt für Justiz.

(2) 1 Die Bundesregierung kann die Ausübung der Befugnis, über ausländische Rechtshilfeersuchen zu entscheiden und ausländische Staaten um Rechtshilfe zu ersuchen, im Wege einer Vereinbarung auf die Landesregierungen übertragen. 2 Die Landesregierungen haben das Recht zur weiteren Übertragung.

(3) Die Befugnisse des Bundeskriminalamtes zur Datenübermittlung, Ausschreibung und Identitätsfeststellung auf ausländisches Ersuchen richten sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 15 Abs. 1 bis 3 des Bundeskriminalamtgesetzes.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Als Ersuchen im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten auch Datenübermittlungen nach den §§ 61a und 92. Datenübermittlungen nach § 61a sind, soweit sie nicht in völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Abs. 3 vorgesehen sind, von der Möglichkeit einer Übertragung nach Absatz 2 ausgeschlossen.



(4) 1 Als Ersuchen im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten auch Datenübermittlungen nach den §§ 61a und 92c. 2 Datenübermittlungen nach § 61a sind, soweit sie nicht in völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Abs. 3 vorgesehen sind, von der Möglichkeit einer Übertragung nach Absatz 2 ausgeschlossen.

(heute geltende Fassung) 

§ 91 Vorrang des Zehnten Teils


(1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den sonstigen Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.

(2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Die §§ 92 bis 92b finden auch im Rahmen des Rechtshilfeverkehrs auf die Staaten Anwendung, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden (Schengenassoziierte Staaten).

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 92 Datenübermittlung ohne Ersuchen




§ 92 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soweit eine völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht, dürfen öffentliche Stellen ohne Ersuchen personenbezogene Daten, die den Verdacht einer Straftat begründen, an öffentliche Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften übermitteln, soweit

1. eine
Übermittlung auch ohne Ersuchen an ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre und

2. die
Übermittlung geeignet ist,

a) ein Strafverfahren
in dem anderen Mitgliedstaat einzuleiten oder

b) ein dort bereits eingeleitetes Strafverfahren
zu fördern, und

3. die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, für die zu treffenden Maßnahmen nach Nummer 2 zuständig ist.

(2) § 61a Abs. 2 bis 4
gilt entsprechend.



(1) 1 Auf ein Ersuchen einer Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, das nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007, S. 26) gestellt worden ist, können die zuständigen Polizeibehörden des Bundes und der Länder Informationen einschließlich personenbezogener Daten zum Zweck der Verfolgung von Straftaten übermitteln. 2 Die Übermittlung erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie an eine inländische Polizeibehörde. 3 Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt.

(2) 1 Bei der
Übermittlung nach Absatz 1 ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn, die für Entscheidungen über Ersuchen nach dem Fünften Teil zuständige Bewilligungsbehörde hat ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel erteilt. 2 Entsprechend entscheidet die für Ersuchen nach dem Fünften Teil zuständige Behörde auch über ein Ersuchen um nachträgliche Genehmigung der Verwertbarkeit als Beweismittel.

(3) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn

1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes
oder der Länder beeinträchtigt würden,

2. die
zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder

3. die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind.

(4) Die Bewilligung eines Ersuchens nach Absatz 1 kann verweigert
werden, wenn

1.
die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder

2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde oder

3. die Tat, zu deren Verfolgung die Daten übermittelt werden sollen,
nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht ist.

(5) Als Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne des Absatzes 1
gilt jede von diesem Staat gemäß Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI benannte Stelle.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 92a (neu)




§ 92a Inhalt des Ersuchens


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die Bewilligung eines Ersuchens im Sinne des § 92 Absatz 1 Satz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen folgende Angaben enthält:

1. die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Strafverfolgungsbehörde,

2. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verfolgung die Daten benötigt werden,

3. die Beschreibung des Sachverhalts der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat,

4. die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden,

5. den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen,

6. Einzelheiten zur Identität des Beschuldigten, sofern sich das Ermittlungsverfahren gegen eine bekannte Person richtet, und

7. Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Inland vorliegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 92b (neu)




§ 92b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an eine inländische Polizeibehörde übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. 2 Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat. 3 Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten gestellte Bedingungen sind zu beachten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 92c (neu)




§ 92c Datenübermittlung ohne Ersuchen


vorherige Änderung

 


(1) Soweit eine völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht oder nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI, dürfen öffentliche Stellen ohne Ersuchen personenbezogene Daten, die den Verdacht einer Straftat begründen, an öffentliche Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Schengen-assoziierten Staates sowie Organe und Einrichtungen der Europäischen Union übermitteln, soweit

1. eine Übermittlung auch ohne Ersuchen an ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre und

2. die Übermittlung geeignet ist,

a) ein Strafverfahren in dem anderen Mitgliedstaat einzuleiten oder

b) ein dort bereits eingeleitetes Strafverfahren zu fördern, und

3. die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, für die zu treffenden Maßnahmen nach Nummer 2 zuständig ist.

(2) § 61a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.