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Synopse aller Änderungen des IRG am 05.09.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. September 2017 durch Artikel 3 des 2. VerfRBÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des IRG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.09.2017 geltenden Fassung
IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.09.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Anwendungsbereich
    § 1 Anwendungsbereich
Zweiter Teil Auslieferung an das Ausland
    § 2 Grundsatz
    § 3 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung
    § 4 Akzessorische Auslieferung
    § 5 Gegenseitigkeit
    § 6 Politische Straftaten, politische Verfolgung
    § 7 Militärische Straftaten
    § 8 Todesstrafe
    § 9 Konkurrierende Gerichtsbarkeit
    § 9a Auslieferung und Verfahren vor internationalen Strafgerichtshöfen
    § 10 Auslieferungsunterlagen
    § 11 Spezialität
    § 12 Bewilligung der Auslieferung
    § 13 Sachliche Zuständigkeit
    § 14 Örtliche Zuständigkeit
    § 15 Auslieferungshaft
    § 16 Vorläufige Auslieferungshaft
    § 17 Auslieferungshaftbefehl
    § 18 Fahndungsmaßnahmen
    § 19 Vorläufige Festnahme
    § 20 Bekanntgabe
    § 21 Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls
    § 22 Verfahren nach vorläufiger Festnahme
    § 23 Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten
    § 24 Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls
    § 25 Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls
    § 26 Haftprüfung
    § 27 Vollzug der Haft
    § 28 Vernehmung des Verfolgten
    § 29 Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung
    § 30 Vorbereitung der Entscheidung
    § 31 Durchführung der mündlichen Verhandlung
    § 32 Entscheidung über die Zulässigkeit
    § 33 Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit
    § 34 Haft zur Durchführung der Auslieferung
    § 35 Erweiterung der Auslieferungsbewilligung
    § 36 Weiterlieferung
    § 37 Vorübergehende Auslieferung
    § 38 Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungsverfahren
    § 39 Beschlagnahme und Durchsuchung
    § 40 Beistand
    § 41 Vereinfachte Auslieferung
    § 42 Anrufung des Bundesgerichtshofes
Dritter Teil Durchlieferung
    § 43 Zulässigkeit der Durchlieferung
    § 44 Zuständigkeit
    § 45 Durchlieferungsverfahren
    § 46 Durchlieferung bei vorübergehender Auslieferung
    § 47 Unvorhergesehene Zwischenlandung bei Beförderung auf dem Luftweg
Vierter Teil Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
    § 48 Grundsatz
    § 49 Weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit
    § 50 Sachliche Zuständigkeit
    § 51 Örtliche Zuständigkeit
    § 52 Vorbereitung der Entscheidung
    § 53 Beistand
    § 54 Umwandlung der ausländischen Sanktion
    § 54a Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen
    § 55 Entscheidung über die Vollstreckbarkeit
    § 56 Bewilligung der Rechtshilfe
    § 56a Entschädigung der verletzten Person
    § 56b Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
    § 57 Vollstreckung
    § 57a Kosten der Vollstreckung
    § 58 Sicherung der Vollstreckung
Fünfter Teil Sonstige Rechtshilfe
    § 59 Zulässigkeit der Rechtshilfe
    § 60 Leistung der Rechtshilfe
    § 61 Gerichtliche Entscheidung
    § 61a Datenübermittlung ohne Ersuchen
    § 61b Gemeinsame Ermittlungsgruppen
    § 61c Audiovisuelle Vernehmung
    § 62 Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein ausländisches Verfahren
    § 63 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren
    § 64 Durchbeförderung von Zeugen
    § 65 Durchbeförderung zur Vollstreckung
    § 66 Herausgabe von Gegenständen
    § 67 Beschlagnahme und Durchsuchung
    § 67a Rechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen
Sechster Teil Ausgehende Ersuchen
    § 68 Rücklieferung
    § 69 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren
    § 70 Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein deutsches Verfahren
    § 71 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland
    § 71a Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
    § 72 Bedingungen
Siebenter Teil Gemeinsame Vorschriften
    § 73 Grenze der Rechtshilfe
    § 74 Zuständigkeit des Bundes
    § 74a Internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen
    § 75 Kosten
    § 76 Gegenseitigkeitszusicherung
    § 77 Anwendung anderer Verfahrensvorschriften
    § 77a Elektronische Kommunikation und Aktenführung
    § 77b Verordnungsermächtigung
Achter Teil Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
       § 78 Vorrang des Achten Teils
       § 79 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung; Vorabentscheidung
    Abschnitt 2 Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
       § 80 Auslieferung deutscher Staatsangehöriger
       § 81 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung
       § 82 Nichtanwendung von Vorschriften
       § 83 Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
       § 83a Auslieferungsunterlagen
       § 83b Bewilligungshindernisse
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 83c Fristen
(Text neue Fassung)

       § 83c Verfahren und Fristen
       § 83d Entlassung des Verfolgten
       § 83e Vernehmung des Verfolgten
    Abschnitt 3 Durchlieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
       § 83f Durchlieferung
       § 83g Beförderung auf dem Luftweg
    Abschnitt 4 Ausgehende Ersuchen um Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
       § 83h Spezialität
       § 83i Unterrichtung über Fristverzögerungen
    Abschnitt 5 (aufgehoben)
       § 83j (aufgehoben)
       § 83k (aufgehoben)
Neunter Teil Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    Abschnitt 1 Freiheitsentziehende Sanktionen
       Unterabschnitt 1 Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
          § 84 Grundsatz
          § 84a Voraussetzungen der Zulässigkeit
          § 84b Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
          § 84c Unterlagen
          § 84d Bewilligungshindernisse
          § 84e Vorläufige Bewilligungsentscheidung
          § 84f Gerichtliches Verfahren
          § 84g Gerichtliche Entscheidung
          § 84h Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
          § 84i Spezialität
          § 84j Sicherung der Vollstreckung
          § 84k Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung
          § 84l Durchbeförderung zur Vollstreckung
          § 84m Durchbeförderungsverfahren
          § 84n Durchbeförderung auf dem Luftweg
       Unterabschnitt 2 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
          § 85 Vorläufige Bewilligungsentscheidung
          § 85a Gerichtliches Verfahren
          § 85b Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person
          § 85c Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde
          § 85d Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
          § 85e Inländisches Vollstreckungsverfahren
          § 85f Sicherung der weiteren Vollstreckung
    Abschnitt 2 Geldsanktionen
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen
          § 86 Vorrang
       Unterabschnitt 2 Eingehende Ersuchen
          § 87 Grundsatz
          § 87a Vollstreckungsunterlagen
          § 87b Zulässigkeitsvoraussetzungen
          § 87c Vorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung
          § 87d Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung
          § 87e Beistand
          § 87f Bewilligung der Vollstreckung
          § 87g Gerichtliches Verfahren
          § 87h Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch
          § 87i Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung
          § 87j Rechtsbeschwerde
          § 87k Zulassung der Rechtsbeschwerde
          § 87l Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte
          § 87m Verbot der Doppelverfolgung; Mitteilung an das Bundeszentralregister
          § 87n Vollstreckung
       Unterabschnitt 3 Ausgehende Ersuchen
          § 87o Grundsatz
          § 87p Inländisches Vollstreckungsverfahren
    Abschnitt 3 Einziehung
       § 88 Grundsatz
       § 88a Voraussetzungen der Zulässigkeit
       § 88b Unterlagen
       § 88c Ablehnungsgründe
       § 88d Verfahren
       § 88e Vollstreckung
       § 88f Aufteilung der Erträge
       § 89 Sicherstellungsmaßnahmen
       § 90 Ausgehende Ersuchen
    Abschnitt 4 Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
       Unterabschnitt 1 Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
          § 90a Grundsatz
          § 90b Voraussetzungen der Zulässigkeit
          § 90c Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
          § 90d Unterlagen
          § 90e Bewilligungshindernisse
          § 90f Vorläufige Bewilligungsentscheidung
          § 90g Gerichtliches Verfahren
          § 90h Gerichtliche Entscheidung
          § 90i Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
          § 90j Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung
          § 90k Überwachung der verurteilten Person
       Unterabschnitt 2 Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
          § 90l Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung
          § 90m Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person
          § 90n Inländisches Vollstreckungsverfahren
    Abschnitt 5 Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft *)
       *) Hinweis der Redaktion
       § 90o Grundsatz
       § 90p Voraussetzungen der Zulässigkeit
       § 90q Unterlagen
       § 90r Bewilligungshindernisse
       § 90s Vorläufige Bewilligungsentscheidung
       § 90t Gerichtliches Verfahren
       § 90u Gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung
       § 90v Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
       § 90w Durchführung der Überwachung
       § 90x Erneuerte und geänderte Maßnahmen
       § 90y Abgabe der Überwachung
       § 90z Rücknahme der Überwachungsabgabe
Zehnter Teil Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
       § 91 Vorrang des Zehnten Teils
    Abschnitt 2 Europäische Ermittlungsanordnung
       § 91a Grundsatz
       § 91b Voraussetzungen der Zulässigkeit
       § 91c Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen für besondere Formen der Rechtshilfe
       § 91d Unterlagen
       § 91e Bewilligung; Bewilligungshindernisse; Aufschub der Bewilligung
       § 91f Rückgriff auf andere Ermittlungsmaßnahmen
       § 91g Fristen
       § 91h Erledigung des Ersuchens
       § 91i Rechtsbehelfe; Aufschub der Übermittlung von Beweismitteln
       § 91j Ausgehende Ersuchen
    Abschnitt 3 Besondere Formen der Rechtshilfe
       § 92 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
       § 92a Inhalt des Ersuchens
       § 92b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten
       § 92c Datenübermittlung ohne Ersuchen
       § 92d Örtliche Zuständigkeit für Ersuchen um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ohne technische Hilfe; Verordnungsermächtigung
       § 93 Gemeinsame Ermittlungsgruppen
       § 94 Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung
       § 95 Sicherungsunterlagen
       § 96 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen
       § 97 (aufgehoben)
Elfter Teil Schlussvorschriften
    § 98 Anwendungsvorbehalt; Stichtagsregelung
    § 98a Übergangsvorschrift für Ersuchen, die auf einer Abwesenheitsentscheidung beruhen
    § 98b Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen
    § 98c Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe
    § 98d Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Amtshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland
    § 98e Ausgleich von Schäden
    § 99 Einschränkung von Grundrechten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 83c Fristen




§ 83c Verfahren und Fristen


(1) Über die Auslieferung soll spätestens innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme des Verfolgten entschieden werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Erklärt sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden, soll eine Entscheidung über die Auslieferung spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung ergehen.

(3)
1 Nach der Bewilligung der Auslieferung ist mit dem ersuchenden Mitgliedstaat ein Termin zur Übergabe des Verfolgten zu vereinbaren. 2 Der Übergabetermin soll spätestens zehn Tage nach der Entscheidung über die Bewilligung liegen. 3 Ist die Einhaltung des Termins aufgrund von Umständen unmöglich, die sich dem Einfluss des ersuchenden Mitgliedstaates entziehen, so ist ein neuer Übergabetermin innerhalb von zehn Tagen zu vereinbaren. 4 Die Vereinbarung eines Übergabetermins kann im Hinblick auf eine gegen den Verfolgten im Geltungsbereich dieses Gesetzes laufende strafrechtliche Verfolgung oder Vollstreckung oder aus schwerwiegenden humanitären Gründen aufgeschoben werden.

(4)
Können bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die in dieser Vorschrift enthaltenen Fristen nicht eingehalten werden, so setzt die Bundesregierung Eurojust von diesem Umstand und von den Gründen der Verzögerung in Kenntnis; personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden.

(5)
Über ein Ersuchen um Erweiterung der Auslieferungsbewilligung soll innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens entschieden werden.



(2) Der Verfolgte ist unverzüglich über das Recht zu unterrichten, im ersuchenden Mitgliedstaat einen Rechtsbeistand zu benennen.

(3)
Erklärt sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden, soll eine Entscheidung über die Auslieferung spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung ergehen.

(4)
1 Nach der Bewilligung der Auslieferung ist mit dem ersuchenden Mitgliedstaat ein Termin zur Übergabe des Verfolgten zu vereinbaren. 2 Der Übergabetermin soll spätestens zehn Tage nach der Entscheidung über die Bewilligung liegen. 3 Ist die Einhaltung des Termins aufgrund von Umständen unmöglich, die sich dem Einfluss des ersuchenden Mitgliedstaates entziehen, so ist ein neuer Übergabetermin innerhalb von zehn Tagen zu vereinbaren. 4 Die Vereinbarung eines Übergabetermins kann im Hinblick auf eine gegen den Verfolgten im Geltungsbereich dieses Gesetzes laufende strafrechtliche Verfolgung oder Vollstreckung oder aus schwerwiegenden humanitären Gründen aufgeschoben werden.

(5)
Können bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die in dieser Vorschrift enthaltenen Fristen nicht eingehalten werden, so setzt die Bundesregierung Eurojust von diesem Umstand und von den Gründen der Verzögerung in Kenntnis; personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden.

(6)
Über ein Ersuchen um Erweiterung der Auslieferungsbewilligung soll innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens entschieden werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 83d Entlassung des Verfolgten


vorherige Änderung

Wurde der Verfolgte innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines nach § 83c Abs. 3 vereinbarten Übergabetermins nicht übernommen, so ist er aus der Auslieferungshaft zu entlassen, wenn kein neuer Übergabetermin vereinbart wurde.



Wurde der Verfolgte innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines nach § 83c Absatz 4 vereinbarten Übergabetermins nicht übernommen, so ist er aus der Auslieferungshaft zu entlassen, wenn kein neuer Übergabetermin vereinbart wurde.