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Synopse aller Änderungen des IRG am 14.02.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Februar 2026 durch Artikel 2 des InfAustEUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des IRG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2026 geltenden Fassung | IRG n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Anwendungsbereich § 1 Anwendungsbereich Zweiter Teil Auslieferung an das Ausland § 2 Grundsatz § 3 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung § 4 Akzessorische Auslieferung § 5 Gegenseitigkeit § 6 Politische Straftaten, politische Verfolgung § 7 Militärische Straftaten § 8 Todesstrafe § 9 Konkurrierende Gerichtsbarkeit § 9a Auslieferung und Verfahren vor internationalen Strafgerichtshöfen § 10 Auslieferungsunterlagen § 11 Spezialität § 12 Bewilligung der Auslieferung § 13 Sachliche Zuständigkeit § 14 Örtliche Zuständigkeit § 15 Auslieferungshaft § 16 Vorläufige Auslieferungshaft § 17 Auslieferungshaftbefehl § 18 Fahndungsmaßnahmen § 19 Vorläufige Festnahme § 20 Bekanntgabe § 21 Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls § 22 Verfahren nach vorläufiger Festnahme § 23 Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten § 24 Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls § 25 Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls § 26 Haftprüfung § 27 Vollzug der Haft § 28 Vernehmung des Verfolgten § 29 Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung § 30 Vorbereitung der Entscheidung § 31 Durchführung der mündlichen Verhandlung § 32 Entscheidung über die Zulässigkeit § 33 Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit § 34 Haft zur Durchführung der Auslieferung § 35 Erweiterung der Auslieferungsbewilligung § 36 Weiterlieferung § 37 Vorübergehende Auslieferung § 38 Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungsverfahren § 39 Beschlagnahme und Durchsuchung § 40 Rechtsbeistand § 41 Vereinfachte Auslieferung § 42 Anrufung des Bundesgerichtshofes Dritter Teil Durchlieferung § 43 Zulässigkeit der Durchlieferung § 44 Zuständigkeit § 45 Durchlieferungsverfahren § 46 Durchlieferung bei vorübergehender Auslieferung § 47 Unvorhergesehene Zwischenlandung bei Beförderung auf dem Luftweg Vierter Teil Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse § 48 Grundsatz § 49 Weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit § 50 Sachliche Zuständigkeit § 51 Örtliche Zuständigkeit § 52 Vorbereitung der Entscheidung § 53 Rechtsbeistand § 54 Umwandlung der ausländischen Sanktion § 54a Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen § 55 Entscheidung über die Vollstreckbarkeit § 56 Bewilligung der Rechtshilfe § 56a Entschädigung der verletzten Person § 56b Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens § 57 Vollstreckung § 57a Kosten der Vollstreckung § 58 Sicherung der Vollstreckung Fünfter Teil Sonstige Rechtshilfe § 59 Zulässigkeit der Rechtshilfe § 60 Leistung der Rechtshilfe § 61 Gerichtliche Entscheidung § 61a Datenübermittlung ohne Ersuchen § 61b Gemeinsame Ermittlungsgruppen § 61c Audiovisuelle Vernehmung § 62 Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein ausländisches Verfahren § 63 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren § 64 Durchbeförderung von Zeugen § 65 Durchbeförderung zur Vollstreckung § 66 Herausgabe von Gegenständen § 67 Beschlagnahme und Durchsuchung § 67a Rechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen Sechster Teil Ausgehende Ersuchen § 68 Rücklieferung § 69 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren § 70 Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein deutsches Verfahren § 71 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland § 71a Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens § 72 Bedingungen Siebenter Teil Gemeinsame Vorschriften Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 73 Grenze der Rechtshilfe § 74 Zuständigkeit des Bundes § 74a Internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen § 75 Kosten § 76 Gegenseitigkeitszusicherung § 77 Anwendung anderer Verfahrensvorschriften § 77a Elektronische Kommunikation und Aktenführung § 77b Verordnungsermächtigung Abschnitt 2 Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr § 77c Anwendungsbereich § 77d Übermittlung personenbezogener Daten § 77e Prüf-, Informations- und Protokollierungspflichten der übermittelnden Stelle § 77f Verfahren bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses § 77g Zustimmung zur Weiterleitung personenbezogener Daten § 77h Verwendung von übermittelten personenbezogenen Daten Achter Teil Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 78 Vorrang des Achten Teils § 79 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung; Vorabentscheidung Abschnitt 2 Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union § 80 Auslieferung deutscher Staatsangehöriger § 81 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung § 82 Nichtanwendung von Vorschriften § 83 Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen § 83a Auslieferungsunterlagen § 83b Bewilligungshindernisse § 83c Verfahren und Fristen § 83d Entlassung des Verfolgten § 83e Vernehmung des Verfolgten Abschnitt 3 Durchlieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union § 83f Durchlieferung § 83g Beförderung auf dem Luftweg Abschnitt 4 Ausgehende Ersuchen um Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union § 83h Spezialität § 83i Unterrichtung über Fristverzögerungen § 83j Rechtsbeistand Abschnitt 5 (aufgehoben) § 83k (aufgehoben) Neunter Teil Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Abschnitt 1 Freiheitsentziehende Sanktionen Unterabschnitt 1 Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland § 84 Grundsatz § 84a Voraussetzungen der Zulässigkeit § 84b Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen § 84c Unterlagen § 84d Bewilligungshindernisse § 84e Vorläufige Bewilligungsentscheidung § 84f Gerichtliches Verfahren § 84g Gerichtliche Entscheidung § 84h Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung § 84i Spezialität § 84j Sicherung der Vollstreckung § 84k Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung § 84l Durchbeförderung zur Vollstreckung § 84m Durchbeförderungsverfahren § 84n Durchbeförderung auf dem Luftweg Unterabschnitt 2 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union § 85 Vorläufige Bewilligungsentscheidung § 85a Gerichtliches Verfahren § 85b Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person § 85c Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde § 85d Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung § 85e Inländisches Vollstreckungsverfahren § 85f Sicherung der weiteren Vollstreckung Abschnitt 2 Geldsanktionen Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 86 Vorrang Unterabschnitt 2 Eingehende Ersuchen § 87 Grundsatz § 87a Vollstreckungsunterlagen § 87b Zulässigkeitsvoraussetzungen § 87c Vorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung § 87d Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung § 87e Rechtsbeistand § 87f Bewilligung der Vollstreckung § 87g Gerichtliches Verfahren § 87h Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag des Betroffenen § 87i Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung § 87j Rechtsbeschwerde § 87k Zulassung der Rechtsbeschwerde § 87l Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte § 87m Verbot der Doppelverfolgung; Mitteilung an das Bundeszentralregister § 87n Vollstreckung § 87o Übergangsvorschrift für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3 Unterabschnitt 3 Ausgehende Ersuchen § 87p Grundsatz § 87q Inländisches Vollstreckungsverfahren; Ruhen der Verjährung Abschnitt 3 Einziehung § 88 Grundsatz § 88a Voraussetzungen der Zulässigkeit § 88b Unterlagen § 88c Ablehnungsgründe § 88d Verfahren § 88e Vollstreckung § 88f Aufteilung der Erträge § 89 Sicherstellungsmaßnahmen § 90 Ausgehende Ersuchen Abschnitt 4 Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen Unterabschnitt 1 Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland § 90a Grundsatz § 90b Voraussetzungen der Zulässigkeit § 90c Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen § 90d Unterlagen § 90e Bewilligungshindernisse § 90f Vorläufige Bewilligungsentscheidung § 90g Gerichtliches Verfahren § 90h Gerichtliche Entscheidung § 90i Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung § 90j Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung § 90k Überwachung der verurteilten Person Unterabschnitt 2 Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union § 90l Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung § 90m Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person § 90n Inländisches Vollstreckungsverfahren Abschnitt 5 Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft *) *) Hinweis der Redaktion § 90o Grundsatz § 90p Voraussetzungen der Zulässigkeit § 90q Unterlagen § 90r Bewilligungshindernisse § 90s Vorläufige Bewilligungsentscheidung § 90t Gerichtliches Verfahren § 90u Gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung § 90v Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung § 90w Durchführung der Überwachung § 90x Erneuerte und geänderte Maßnahmen § 90y Abgabe der Überwachung § 90z Rücknahme der Überwachungsabgabe Zehnter Teil Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 91 Vorrang des Zehnten Teils Abschnitt 2 Europäische Ermittlungsanordnung § 91a Grundsatz § 91b Voraussetzungen der Zulässigkeit § 91c Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen für besondere Formen der Rechtshilfe § 91d Unterlagen § 91e Bewilligung; Bewilligungshindernisse; Aufschub der Bewilligung § 91f Rückgriff auf andere Ermittlungsmaßnahmen § 91g Fristen § 91h Erledigung des Ersuchens § 91i Rechtsbehelfe; Aufschub der Übermittlung von Beweismitteln § 91j Ausgehende Ersuchen | |
| (Text alte Fassung) Abschnitt 3 Besondere Formen der Rechtshilfe § 92 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 92a Inhalt des Ersuchens § 92b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten § 92c Datenübermittlung ohne Ersuchen § 92d Örtliche Zuständigkeit für Ersuchen um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ohne technische Hilfe; Verordnungsermächtigung | (Text neue Fassung) Abschnitt 3 Informationsübermittlung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 Unterabschnitt 1 Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union § 92 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 92a Inhalt des Ersuchens § 92b Ablehnungsgründe § 92c Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen § 92d Informationsübermittlung ohne Ersuchen § 92e Verpflichtung zur Informationsübermittlung ohne Ersuchen Unterabschnitt 2 Übermittlung von Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union § 92f Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von benannten Strafverfolgungsbehörden an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union § 92g Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von Polizei-, Finanz- und Zollbehörden an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union § 92h Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023/977 übermittelten Informationen Abschnitt 4 Besondere Formen der Rechtshilfe § 92i Örtliche Zuständigkeit für Ersuchen um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ohne technische Hilfe; Verordnungsermächtigung |
§ 93 Gemeinsame Ermittlungsgruppen § 94 Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung § 95 Sicherungsunterlagen § 96 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen Elfter Teil Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen § 96a Grundsatz § 96b Zuständigkeit und Verfahren für eingehende Ersuchen § 96c Vollstreckung § 96d Rechtsbehelf § 96e Ausgehende Ersuchen § 97 (aufgehoben) Zwölfter Teil Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr innerhalb der Europäischen Union und mit den Schengen-assoziierten Staaten § 97a Anwendungsbereich § 97b Übermittlung personenbezogener Daten § 97c Prüf-, Informations- und Protokollierungspflichten der übermittelnden Stelle Dreizehnter Teil Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen § 98 Vorrang des Dreizehnten Teils § 99 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung Vierzehnter Teil Schlussvorschriften § 100 Anwendungsvorbehalt; Stichtagsregelung § 101 Übergangsvorschrift für Ersuchen, die auf einer Abwesenheitsentscheidung beruhen § 102 Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen § 103 Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe § 104 Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Amtshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland § 105 Ausgleich von Schäden § 106 Einschränkung von Grundrechten | |
§ 74 Zuständigkeit des Bundes | |
(1) 1 Über ausländische Rechtshilfeersuchen und über die Stellung von Rechtshilfeersuchen an ausländische Staaten entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit anderen Bundesministerien, deren Geschäftsbereich von der Rechtshilfe betroffen wird. 2 Ist für die Leistung der Rechtshilfe eine Behörde zuständig, die dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums angehört, so tritt dieses an die Stelle des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. 3 Die nach den Sätzen 1 und 2 zuständigen Bundesministerien können die Ausübung ihrer Befugnisse auf nachgeordnete Bundesbehörden übertragen. 4 Über Ersuchen nach den Unterabschnitten 2 und 3 von Abschnitt 2 des Neunten Teils dieses Gesetzes entscheidet das Bundesamt für Justiz. (2) 1 Die Bundesregierung kann die Ausübung der Befugnis, über ausländische Rechtshilfeersuchen zu entscheiden und an ausländische Staaten Rechtshilfeersuchen zu stellen, im Wege einer Vereinbarung auf die Landesregierungen übertragen. 2 Die Landesregierungen haben das Recht zur weiteren Übertragung. (3) Die Befugnisse des Bundeskriminalamtes zur Datenübermittlung, Ausschreibung und Identitätsfeststellung auf ausländisches Ersuchen richten sich nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 33 Absatz 1 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes. | |
| (4) 1 Als Ersuchen im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten auch Datenübermittlungen nach den §§ 61a und 92c. 2 Datenübermittlungen nach § 61a sind, soweit sie nicht in völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Abs. 3 vorgesehen sind, von der Möglichkeit einer Übertragung nach Absatz 2 ausgeschlossen. | (4) 1 Als Ersuchen im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten auch Datenübermittlungen nach den §§ 61a und 92i. 2 Datenübermittlungen nach § 61a sind, soweit sie nicht in völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Abs. 3 vorgesehen sind, von der Möglichkeit einer Übertragung nach Absatz 2 ausgeschlossen. |
§ 91 Vorrang des Zehnten Teils | |
(1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den sonstigen Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung. (2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält. | |
| (3) Die §§ 92 bis 92b finden auch im Rahmen des Rechtshilfeverkehrs auf die Staaten Anwendung, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden (Schengenassoziierte Staaten). | (3) Die §§ 92 bis 92h finden auch im Rahmen des Rechtshilfeverkehrs auf die Staaten Anwendung, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden (Schengenassoziierte Staaten). |
§ 92 (neu) | § 92 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
| | (1) Auf ein Ersuchen einer Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, das nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 gestellt worden ist, oder auf Ersuchen einer nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union dürfen die zuständigen Polizei-, Finanz- und Zollbehörden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften dem ersuchenden Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügbare Informationen einschließlich personenbezogener Daten zum Zweck der Verfolgung von Straftaten übermitteln. (2) Eine Information ist im Sinne des Absatzes 1 verfügbar, 1. wenn sie in einer Datenbank verfügbar ist, auf die die ersuchte Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde nach Maßgabe von Bundes- und Landesrecht unmittelbar zugreifen kann, oder 2. wenn die ersuchte Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde nach Maßgabe von Bundes- und Landesrecht von anderen Behörden oder Privaten, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, diese Information ohne Zwangsmaßnahmen einholen kann. (3) 1 Die Übermittlung erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie an eine inländische Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde. 2 Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt. (4) 1 Bei der Übermittlung nach Absatz 1 ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn, die für Entscheidungen über Ersuchen nach dem Fünften Teil zuständige Bewilligungsbehörde hat ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel erteilt. 2 Entsprechend entscheidet die für Ersuchen nach dem Fünften Teil zuständige Behörde auch über ein Ersuchen um nachträgliche Genehmigung der Verwertbarkeit als Beweismittel. (5) 1 Die ersuchten Informationen werden in der Sprache übermittelt, in der das Ersuchen übermittelt wurde, wenn es in einer der von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten Sprachen übermittelt wurde. 2 Die Informationen können auch in einer der Sprachen übermittelt werden, die der ersuchende Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt hat. 3 Satz 1 gilt entsprechend für andere Mitteilungen, einschließlich der begründeten Ablehnung von Ersuchen, Bitten um ergänzende Informationen und Mitteilungen. |
§ 92a (neu) | § 92a Inhalt des Ersuchens |
| | Ein Ersuchen nach § 92 Absatz 1 soll Folgendes enthalten: 1. die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist, und gegebenenfalls die Angabe der Gründe für die Dringlichkeit, 2. eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist, 3. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verfolgung die Informationen benötigt werden, 4. die Beschreibung des Sachverhalts der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat, 5. die Benennung des Zwecks, zu dem die Informationen erbeten werden, 6. Einzelheiten zur Identität des Beschuldigten, sofern sich das Ermittlungsverfahren gegen eine bekannte Person richtet, 7. soweit angemessen, eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, auf die sich die Informationen beziehen, 8. etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden. |
§ 92b (neu) | § 92b Ablehnungsgründe |
| | (1) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 92 ist unzulässig, soweit 1. eine nach deutschem Recht erforderliche Genehmigung durch die zuständige Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht verweigert wurde, 2. die angeforderten Informationen bei der ersuchten Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde nicht nach § 92 Absatz 2 verfügbar sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können, 3. die Übermittlung der Informationen unverhältnismäßig wäre oder die Informationen für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind, 4. es sich bei den angeforderten Informationen um andere personenbezogene Daten handelt als jene, die unter die in Anhang II Abschnitt B zu der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Kategorien personenbezogener Daten fallen, 5. die angeforderten Informationen sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erwiesen haben, 6. objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bereitstellung der angeforderten Informationen a) den grundlegenden Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder zuwiderlaufen oder sie schädigen würde, b) den Erfolg laufender Ermittlungen zu einer Straftat oder die Sicherheit einer Person gefährden würde, 7. die ersuchten Informationen ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat erlangt wurden und dieser Staat der Bereitstellung der Informationen nicht zugestimmt hat. (2) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten kann unterbleiben, soweit 1. die angeforderten Informationen bei der ersuchten Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde nicht nach § 92 Absatz 2 Nummer 1 verfügbar sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 2 eingeholt werden können, 2. das Ersuchen a) eine Straftat betrifft, die nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr oder weniger geahndet werden kann, oder b) eine Angelegenheit betrifft, die nach deutschem Recht keine Straftat darstellt, 3. das Ersuchen nicht den Anforderungen des § 92a entspricht. (3) Ein Ersuchen, das in einer anderen Sprache als den Sprachen, die von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt werden, abgefasst ist, kann abgelehnt werden. (4) Vor Ablehnung eines Ersuchens soll den ersuchenden Behörden die Möglichkeit gegeben werden, ergänzende Klarstellungen oder Präzisierungen beizubringen. (5) Soweit die Übermittlung von Informationen die Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes voraussetzt, unternimmt die nach § 92 Absatz 1 zuständige Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde unverzüglich alle erforderlichen Schritte, um diese Genehmigung so schnell wie möglich einzuholen. |
§ 92c (neu) | § 92c Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen |
| | (1) 1 Nach § 92 übermittelte Informationen werden in Kopie auch der für die Bundesrepublik Deutschland benannten nationalen zentralen Kontaktstelle übermittelt. 2 Wenn die nach § 92 ersuchten Informationen zur Beantwortung nicht der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt wurden, wird auch dieser zentralen Kontaktstelle eine Kopie der Informationen übermittelt. (2) Die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Absatz 1 Satz 2 unterbleibt, wenn dadurch Folgendes gefährdet würde: 1. eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert, 2. Ermittlungen zu Terrorismusfällen, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt, oder 3. die Sicherheit einer oder mehrerer Personen. |
§ 92d (neu) | § 92d Informationsübermittlung ohne Ersuchen |
| | (1) 1 Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 dürfen Polizei-, Finanz- und Zollbehörden gemäß § 92 Absatz 2 verfügbare Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, ohne Ersuchen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus eigener Initiative übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Informationen für den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zweck der Verfolgung von Straftaten relevant sein könnten. 2 Satz 1 gilt auch für die Übermittlung an nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannte zentrale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. (2) 1 Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Übermittlung auch ohne Ersuchen an deutsche Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden, ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre. 2 § 92b Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) 1 Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt. 2 Wenn die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erfolgt, sind die Informationen in einer der Sprachen zu übermitteln, die von diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt wurden. (4) § 92c ist entsprechend anzuwenden. |
§ 92e (neu) | § 92e Verpflichtung zur Informationsübermittlung ohne Ersuchen |
| | (1) Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 sind Polizei-, Finanz- und Zollbehörden verpflichtet, ohne Ersuchen von ihnen selbst erhobene Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die zentrale Kontaktstelle nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 oder den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus eigener Initiative zu übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Informationen für den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zweck der Verfolgung von schweren Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 relevant sein könnten. (2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Übermittlung auch ohne Ersuchen an deutsche Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden, ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre. (3) § 92b Absatz 1 und die §§ 92c und 92d Absatz 3 finden entsprechende Anwendung. |
§ 92f (neu) | § 92f Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von benannten Strafverfolgungsbehörden an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union |
| | (1) Die nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten Strafverfolgungsbehörden dürfen Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an eine nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannte zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck der Verfolgung von Straftaten richten. (2) Ein Ersuchen nach Absatz 1 setzt objektive Anhaltspunkte dafür voraus, dass 1. die Erhebung der Information zum Zweck der Verfolgung einer Straftat erforderlich und verhältnismäßig ist und 2. die angeforderten Informationen dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verfügung stehen. (3) 1 Bei einem Ersuchen nach Absatz 1 ist anzugeben, ob das Ersuchen dringend ist, und bei Dringlichkeit sind die Gründe für diese zu nennen. 2 Ein Informationsersuchen gilt als dringend, wenn unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände des betreffenden Sachverhalts objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass 1. die angeforderten Informationen unerlässlich sind zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, 2. die angeforderten Informationen erforderlich sind, um eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person abzuwenden, 3. die angeforderten Informationen erforderlich sind für den Erlass eines Beschlusses, der die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen bis hin zu einem Freiheitsentzug umfassen könnte, oder 4. die unmittelbare Gefahr besteht, dass die Informationen an Relevanz verlieren, wenn sie nicht umgehend zur Verfügung gestellt werden, und die Informationen als wichtig für die Untersuchung von Straftaten anzusehen sind. (4) Das Ersuchen nach Absatz 1 muss die in § 92a Nummer 2 bis 8 genannten Angaben enthalten. (5) Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt. (6) Ein Ersuchen nach Absatz 1 ist in einer der Sprachen zu übermitteln, die in der von diesem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Artikel 11 erstellten Liste aufgeführt sind. (7) Eine Kopie eines Ersuchens nach Absatz 1 wird auch der für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle übermittelt. |
§ 92g (neu) | § 92g Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von Polizei-, Finanz- und Zollbehörden an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union |
| | (1) 1 Die zuständigen Polizei-, Finanz- und Zollbehörden dürfen Ersuchen um Übermittlung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, an die Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck der Verfolgung von Straftaten richten. 2 Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder und des § 26a Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes über die Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977 bleiben unberührt. (2) 1 Eine Kopie eines Ersuchens nach Absatz 1 wird der für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentrale Kontaktstelle sowie der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle des ersuchten Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt. 2 Für die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle des ersuchten Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Satz 1 gilt § 92c Absatz 2 entsprechend. (3) Bei Ersuchen nach Absatz 1 sollen die Anforderungen des § 92f Absatz 2 bis 4 eingehalten werden. |
§ 92h (neu) | § 92h Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023/977 übermittelten Informationen |
| | 1 Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die nach der Richtlinie (EU) 2023/977 an eine inländische Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. 2 Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat oder diese Verwendung auf Ersuchen nachträglich genehmigt. 3 Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Informationen gestellte Bedingungen sind zu beachten. |
§ 92 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union | § 92 (aufgehoben) |
| (1) 1 Auf ein Ersuchen einer Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, das nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007, S. 26) gestellt worden ist, können die zuständigen Polizeibehörden des Bundes und der Länder Informationen einschließlich personenbezogener Daten zum Zweck der Verfolgung von Straftaten übermitteln. 2 Die Übermittlung erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie an eine inländische Polizeibehörde. 3 Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt. (2) 1 Bei der Übermittlung nach Absatz 1 ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn, die für Entscheidungen über Ersuchen nach dem Fünften Teil zuständige Bewilligungsbehörde hat ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel erteilt. 2 Entsprechend entscheidet die für Ersuchen nach dem Fünften Teil zuständige Behörde auch über ein Ersuchen um nachträgliche Genehmigung der Verwertbarkeit als Beweismittel. (3) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn 1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden, 2. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder 3. die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind. (4) Die Bewilligung eines Ersuchens nach Absatz 1 kann verweigert werden, wenn 1. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder 2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde oder 3. die Tat, zu deren Verfolgung die Daten übermittelt werden sollen, nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht ist. (5) Als Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne des Absatzes 1 gilt jede von diesem Staat gemäß Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI benannte Stelle. | |
§ 92a Inhalt des Ersuchens | § 92a (aufgehoben) |
| Die Bewilligung eines Ersuchens im Sinne des § 92 Absatz 1 Satz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen folgende Angaben enthält: 1. die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Strafverfolgungsbehörde, 2. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verfolgung die Daten benötigt werden, 3. die Beschreibung des Sachverhalts der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat, 4. die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden, 5. den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen, 6. Einzelheiten zur Identität des Beschuldigten, sofern sich das Ermittlungsverfahren gegen eine bekannte Person richtet, und 7. Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Inland vorliegen. | |
§ 92b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten | § 92b (aufgehoben) |
| 1 Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an eine inländische Polizeibehörde übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. 2 Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat. 3 Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten gestellte Bedingungen sind zu beachten. | |
§ 92c Datenübermittlung ohne Ersuchen | § 92c (aufgehoben) |
| (1) Soweit eine völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht oder nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI, dürfen öffentliche Stellen ohne Ersuchen personenbezogene Daten, die den Verdacht einer Straftat begründen, an öffentliche Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Schengen-assoziierten Staates sowie Organe und Einrichtungen der Europäischen Union übermitteln, soweit 1. eine Übermittlung auch ohne Ersuchen an ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre und 2. die Übermittlung geeignet ist, a) ein Strafverfahren in dem anderen Mitgliedstaat einzuleiten oder b) ein dort bereits eingeleitetes Strafverfahren zu fördern, und 3. die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, für die zu treffenden Maßnahmen nach Nummer 2 zuständig ist. (2) § 61a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. | |
§ 92d Örtliche Zuständigkeit für Ersuchen um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ohne technische Hilfe; Verordnungsermächtigung | § 92i Örtliche Zuständigkeit für Ersuchen um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ohne technische Hilfe; Verordnungsermächtigung |
(1) Örtlich zuständig für Ersuchen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die auf eine grenzüberschreitende Überwachung des Telekommunikationsverkehrs gerichtet sind, ohne dass für die Durchführung der Überwachung die technische Hilfe der Bundesrepublik Deutschland benötigt wird, ist 1. für Ersuchen aus der Französischen Republik, dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Baden-Württemberg; 2. für Ersuchen aus der Italienischen Republik, der Republik Kroatien, der Republik Malta, der Republik Österreich und der Republik Slowenien das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung des Freistaats Bayern; 3. für Ersuchen aus der Republik Estland, der Republik Lettland und der Republik Litauen das zuständige Gericht am Sitz des Senats von Berlin; 4. für Ersuchen aus der Republik Polen das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Brandenburg; 5. für Ersuchen aus Irland das zuständige Gericht am Sitz des Senats der Freien Hansestadt Bremen; 6. für Ersuchen aus dem Königreich Schweden das zuständige Gericht am Sitz des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg; 7. für Ersuchen aus der Republik Bulgarien und aus Rumänien das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Hessen; 8. für Ersuchen aus der Republik Finnland das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern; 9. für Ersuchen aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Niedersachsen; 10. für Ersuchen aus dem Königreich der Niederlande das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen; 11. für Ersuchen aus dem Königreich Belgien das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Rheinland-Pfalz; 12. für Ersuchen aus dem Großherzogtum Luxemburg das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung des Saarlandes; 13. für Ersuchen aus der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung des Freistaats Sachsen; 14. für Ersuchen aus Ungarn das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Sachsen-Anhalt; 15. für Ersuchen aus dem Königreich Dänemark das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung von Schleswig-Holstein; 16. für Ersuchen aus der Hellenischen Republik und der Republik Zypern das zuständige Gericht am Sitz der Landesregierung des Freistaats Thüringen. (2) 1 Die Landesregierungen können die örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | |
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