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§ 17 - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 17 Einschränkung und Entziehung der Zulassung



(1) Erweist sich ein Fahrzeug, das nicht in den Anwendungsbereich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung fällt, als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

(2) (aufgehoben)

(3) Besteht Anlaß zur Annahme, daß das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 je nach den Umständen

1.
die Beibringung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder

2.
die Vorführung des Fahrzeugs

anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen.





 

Frühere Fassungen von § 17 StVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2007Artikel 2 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 25.04.2006 BGBl. I S. 988

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 17 Abs. 1 einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwiderhandelt oder Beschränkungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 03.03.2006 BGBl. I S. 470
Anhang 41. StVRÄndV
... zu entfernen und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; § 17 Abs. 1 ist anzuwenden, 3.1.4.5 Mängel fest, die vor Abschluss der Untersuchung, ... zu entfernen und die Zulassungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen; § 17 Abs. 1 ist anzuwenden, 3.2.3.3.2 der aaSoP oder PI die vorhandene Prüfmarke und ... verfahren wird, und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; § 17 Abs. 1 ist anzuwenden. 3.2.4 Eine Hauptuntersuchung, die zum Zeitpunkt einer ...

Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
Artikel 2 FZV-EV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... 2d Datenbestätigung Muster 3 bis 12 (aufgehoben)". 2. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ... 1 bis 3 oder § 28 Satz 1" gestrichen. 3. Die Überschrift nach § 17 wird wie folgt gefasst: „II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung". ... folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „gilt § 17 Abs. 3 entsprechend" durch die Wörter „kann die ... c) In den Nummern 3.1.4.4, 3.2.3.3.1 und 3.2.3.3.2 wird die Angabe „§ 17 Abs. 3" jeweils durch die Angabe „§ 5 Abs. 3 der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile (EG-TypV)
Artikel 1 V. v. 09.12.1994 BGBl. I S. 3755; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
§ 8 EG-TypV EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten
... Fahrzeuge zugelassen oder in den Verkehr gekommen, kann die Zulassungsbehörde nach § 17 der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung verfahren. Verbote oder Beschränkungen ...

Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (LoF-EG-TypV)
Artikel 1 V. v. 12.12.2004 BGBl. I S. 3363; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
§ 10 LoF-EG-TypV EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten
... Fahrzeuge zugelassen oder in den Verkehr gekommen, kann die Zulassungsbehörde nach § 17 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verfahren. Verbote oder Beschränkungen ...

Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Krad-EG-TypV)
Artikel 1 V. v. 07.02.2004 BGBl. I S. 248; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
§ 10 Krad-EG-TypV EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten
... Fahrzeuge zugelassen oder in den Verkehr gekommen, kann die Zulassungsbehörde nach § 17 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verfahren. Verbote oder Beschränkungen ...