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§ 29 - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger



(1) Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Abs. 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

1.
Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen,

2.
Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.

Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.

(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur

1.
Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem amtlichen Kennzeichen nachzuweisen,

2.
Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.

Prüfplaketten sind von der Zulassungsbehörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Prüfmarken sind von der Zulassungsbehörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen. SP-Schilder dürfen von der Zulassungsbehörde, von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht werden.

(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs bestehen. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.

(4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.

(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.

(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste

1.
Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat,

a)
bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen im Fahrzeugschein oder

b)
bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis oder Fahrzeugschein

in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle und der Kennnummer der untersuchenden Personen oder Stelle,

2.
Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll

vermerkt werden.

(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine neue Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nr. 2.4 Satz 5. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.

(9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.

(10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen nach Absatz 11 zusammen mit dem Prüfprotokoll und dem Prüfbuch, zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde bei allen Maßnahmen zur Prüfung auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.

(11) Halter von Fahrzeugen, an denen nach Nummer 2.1 der Anlage VIII Sicherheitsprüfungen durchzuführen sind, haben ab dem Tag der Zulassung Prüfbücher nach einem im Verkehrsblatt mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Muster zu führen. Untersuchungsberichte und Prüfprotokolle müssen mindestens für die Dauer ihrer Aufbewahrungspflicht nach Absatz 10 in den Prüfbüchern abgeheftet werden.

(12) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen oder Untersuchungen der Abgase Verantwortliche hat ihre Durchführung unter Angabe des Datums, bei Kraftfahrzeugen zusätzlich unter Angabe des Kilometerstandes, im Prüfbuch einzutragen.

(13) Prüfbücher sind bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des jeweiligen Fahrzeugs von dem Halter des Fahrzeugs aufzubewahren.

(14) Für Kraftfahrzeuge, die mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht, und deren Abgase nach Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII in Verbindung mit Nummer 4.8.2.2 der Anlage VIIIa untersucht werden, sind Plaketten in entsprechender Anwendung des § 47a Abs. 3 und 5 zuzuteilen und anzubringen. § 47a Abs. 6 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 29 StVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2007Artikel 2 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 25.04.2006 BGBl. I S. 988
aktuell vorher 01.04.2006Artikel 1 Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 03.03.2006 BGBl. I S. 470
aktuellvor 01.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 StVZO Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer (vom 01.03.2007)
... Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § ...
§ 41 StVZO Bremsen und Unterlegkeile
... 1 bis 3 vorgeschriebenen Verfahren kann, insbesondere bei Nachprüfungen nach § 29 , abgewichen werden, wenn Zustand und Wirkung der Bremsanlage auf andere Weise feststellbar sind. ...
§ 47a StVZO Abgasuntersuchung (AU) - Untersuchung der Abgase von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen - (vom 01.04.2006)
... Prüfingenieuren einer für die Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder von Fahrzeughaltern, die ... nach Maßgabe der Anlage IXa dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen; § 29 Abs. 12 bleibt unberührt. Der für die Untersuchung Verantwortliche hat dafür zu ... die Prüfbescheinigung der für die Durchführung der Hauptuntersuchung nach § 29 verantwortlichen Person sowie auf Verlangen zuständigen Personen und der ... ordnungsgemäßem Zustand befindet; sie darf weder verdeckt noch verschmutzt sein. § 29 Abs. 7 und 8 gilt für Plaketten nach Anlage IXa entsprechend. (7) Für ...
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008)
... nicht beachtet, 2. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 29 Abs. 7 Satz 5 in Verbindung mit Satz 4 zuwiderhandelt, 3. bis 6. (aufgehoben)  ... 10. bis 13b. (aufgehoben) 14. einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2 oder 3, Nummer 3.1.1, 3.1.2 ... oder Sicherheitsprüfungen zuwiderhandelt, 15. einer Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 1 über Prüfplaketten oder Prüfmarken in Verbindung mit einem SP-Schild, ... 1 über Prüfplaketten oder Prüfmarken in Verbindung mit einem SP-Schild, des § 29 Abs. 5 über den ordnungsgemäßen Zustand der Prüfplaketten oder der ... der Prüfplaketten oder der Prüfmarken in Verbindung mit einem SP-Schild, des § 29 Abs. 7 Satz 5 Halbsatz 1 über das Betriebsverbot oder die Betriebsbeschränkung oder des ... Satz 5 Halbsatz 1 über das Betriebsverbot oder die Betriebsbeschränkung oder des § 29 Abs. 8 über das Verbot des Anbringens verwechslungsfähiger Zeichen zuwiderhandelt,  ... verwechslungsfähiger Zeichen zuwiderhandelt, 16. einer Vorschrift des § 29 Abs. 10 Satz 1 oder 2 über die Aufbewahrungs- und Aushändigungspflicht für ... oder Prüfprotokolle zuwiderhandelt, 17. einer Vorschrift des § 29 Abs. 11 oder 13 über das Führen oder Aufbewahren von Prüfbüchern ... Aufbewahren von Prüfbüchern zuwiderhandelt, 18. einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 3.1.4.2 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII über die ... zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung zuwiderhandelt, 19. entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 4.3 Satz 5 der Anlage VIII, Nummer 8.1.1 Satz 2 oder Nummer ... nicht aushändigt, entgegen § 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 7 Satz 5 oder Abs. 8 das Betriebsverbot oder die Betriebsbeschränkung für das ... Zeichen anbringt, oder als Halter entgegen § 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 8 nicht dafür sorgt, dass verwechslungsfähige Zeichen nicht angebracht sind, oder ...
§ 72 StVZO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (vom 01.10.2008)
... 1, 3, 4, 5 und 6 sowie Anlage Vd (Kurzzeitkennzeichen) (aufgehoben) § 29 (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger) ist anzuwenden ab dem 1. April ... und Anhänger) ist anzuwenden ab dem 1. April 2006. Bis zu diesem Datum gilt § 29 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung. Ab dem 1. Januar 2010 sind anlässlich von ... 3 und 5 von den die Hauptuntersuchung durchführenden Personen zu entfernen. § 29 Abs. 14 (Kraftfahrzeuge, die mit On-Board-Diagnosesysteme ausgerüstet sind) ist ... kommen, - ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29 ), die nach dem 1. Januar 1996 durchzuführen ist, wenn sie in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis ... kommen, 2. ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29 ), die nach dem 1. Oktober 1993 durchzuführen ist, für Hubladebühnen an im Verkehr ... und 3. ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29 ), die nach dem 1. Juli 1993 durchzuführen ist, auf andere Kraftfahrzeuge und ... Durchführung von Sicherheitsprüfungen vorgeschrieben war, die nach a) § 29 Abs. 2 Nr. 2 bisher vorgeschriebenen SP-Schilder und die Prüfmarken entfernt werden ... SP-Schilder und die Prüfmarken entfernt werden dürfen, b) § 29 Abs. 11 vorgeschriebene Pflicht zur Führung von Prüfbüchern entfällt,  ... von den in Nummer 3.1.1 Anlage VIII genannten Personen neue Prüfplaketten entsprechend § 29 Abs. 2 Nr. 1 auf den amtlichen Kennzeichen angebracht und die Eintragung im Fahrzeugschein nach ... 2 Nr. 1 auf den amtlichen Kennzeichen angebracht und die Eintragung im Fahrzeugschein nach § 29 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe a entsprechend geändert werden dürfen. Abweichend von ... zum 1. Dezember 1999 erteilte Anerkennungen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen (§ 29 ) sowie von Abnahmen (§ 19 Abs. 3 Nr. 3 oder 4) gelten auch für die Durchführung von ...
Anlage VIII StVZO (§ 29 Abs. 1 bis 4, Abs. 7, 9, 11 und 13) Untersuchung der Fahrzeuge (vom 29.04.2009)
... bis zum Ablauf des Monats, der durch die Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 und die Eintragungen im Fahrzeugschein oder im Nachweis nach § 4 Abs. 5 der ... keine Mängel fest, so hat er für das Fahrzeug eine Prüfplakette nach § 29 Abs. 3 zuzuteilen, 3.1.4.2 geringe Mängel (GM) fest, so sind diese im ... bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.3, eine Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Abs. 3 Satz 3 zuteilen; der Halter hat die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch ... zu bescheinigen. Die Vorschriften über die Zuteilung einer Prüfplakette nach § 29 Abs. 3 bleiben hiervon unberührt. 3.1.4.6 Mängel nicht selbst fest, sondern ... zu bescheinigen. Die Vorschriften über die Zuteilung einer Prüfplakette nach § 29 Abs. 3 bleiben hiervon unberührt. 3.1.5 Untersuchungsberichte über ...
Anlage VIIIa StVZO (§ 29 Abs. 1 und Anlage VIII Nr. 1.2) Durchführung der Hauptuntersuchung (vom 01.04.2006)
... die Einhaltung 1. der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften des § 29 und der Anlage VIII sowie 2. der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für ...
Anlage VIIIb StVZO (Anlage VIII Nr. 3.1 und 3.2) Anerkennung von Überwachungsorganisationen (vom 01.04.2012)
... Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Abs. 3 und § 29 StVZO (AKE)" nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit ...
Anlage IX StVZO (zu § 29 Abs. 2, 3, 5 bis 8) Prüfplakette für die Untersuchung von Kraftfahrzeugen und Anhängern
Anlage IXb StVZO (§ 29 Abs. 2 bis 8) Prüfmarke und SP-Schild für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen
Anlage XVIII StVZO (zu § 57b Abs. 1) Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
... der Funktion des Geschwindigkeitsbegrenzers im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer oder Prüfingenieur; die ...
Anlage XXVI StVZO (zu § 47 Abs. 3a) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor (vom 01.06.2007)
... Kontrollnummer der anerkannten AU-Werkstatt) Ort, Datum, Unterschrift der nach § 29 Abs. 12 oder § 47a Abs. 3 StVZO für die Untersuchung der Abgase verantwortlichen ...
Anlage XXVII StVZO (zu § 48 Abs. 2 und Anlage XIV Nr. 3.4) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Nutzfahrzeugen sowie von mobilen Maschinen und Geräten mit Selbstzündungsmotor (vom 01.06.2007)
... Kontrollnummer der anerkannten AU-Werkstatt) Ort, Datum, Unterschrift der nach § 29 Abs. 12 oder § 47a Abs. 3 StVZO für die Untersuchung der Abgase verantwortlichen ...
 
Zitat in folgenden Normen

42. Ausnahmeverordnung zur StVZO
V. v. 22.12.1992 BGBl. I S. 2479; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
§ 1 42. StVZOAusnV (vom 01.03.2007)
... bis zum Tage der nächsten nach dem Anbau vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) erfolgt und bestätigt ist und 7. ...

Fünfzehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO
V. v. 28.02.1967 BGBl. I S. 263; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
§ 1 15. StVZOAusnV (vom 01.03.2007)
... (aufgehoben) (2) (aufgehoben) (3) Abweichend von § 29 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung dürfen an Fahrzeugen der auf Grund des ...

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
V. v. 21.06.1975 BGBl. I S. 1573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
§ 41 BOKraft Hauptuntersuchungen
... Bei den Hauptuntersuchungen der Fahrzeuge nach § 29 StVZO ist auch festzustellen, ob die Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.  ...

Dreißigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 24.05.2007 BGBl. I S. 893
Anhang 30. StVZOÄndV zu Artikel 1 Nr. 5
... Kontrollnummer der anerkannten AU-Werkstatt) Ort, Datum, Unterschrift der nach § 29 Abs. 12 oder § 47a Abs. 3 StVZO für die Untersuchung der Abgase verantwortlichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreißigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 24.05.2007 BGBl. I S. 893
Artikel 1 30. StVZOÄndV
... Person nach § 47a Abs. 3 StVZO" durch die Wörter „nach § 29 Abs. 12 oder § 47a Abs. 3 StVZO für die Untersuchung der Abgase verantwortlichen ...

Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 03.03.2006 BGBl. I S. 470
Artikel 1 41. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Fahrzeugen die Prüfbescheinigung (§ 47a Abs. 3)" gestrichen. 4. § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und ... 3)" gestrichen. 4. § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger (1) Die Halter von Fahrzeugen, die ... Prüfingenieuren einer für die Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder von Fahrzeughaltern, die ... nach Maßgabe der Anlage IXa dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen; § 29 Abs. 12 bleibt unberührt. Der für die Untersuchung Verantwortliche hat dafür zu ... die Prüfbescheinigung der für die Durchführung der Hauptuntersuchung nach § 29 verantwortlichen Person sowie auf Verlangen zuständigen Personen und der ... ordnungsgemäßem Zustand befindet; sie darf weder verdeckt noch verschmutzt sein. § 29 Abs. 7 und 8 gilt für Plaketten nach Anlage IXa entsprechend. (7) Für ... nicht aushändigt, entgegen § 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 7 Satz 5 oder Abs. 8 das Betriebsverbot oder die Betriebsbeschränkung für das ... Zeichen anbringt, oder als Halter entgegen § 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 8 nicht dafür sorgt, dass verwechslungsfähige Zeichen nicht angebracht sind, oder ... dem 1. April 2006 geltenden Fassung." c) Die Übergangsvorschrift zu § 29 (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger) wird durch folgende Übergangsvorschriften ... Anhänger) wird durch folgende Übergangsvorschriften ersetzt: „§ 29 (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger) ist anzuwenden ab dem 1. April ... Anhänger) ist anzuwenden ab dem 1. April 2006. Bis zu diesem Datum gilt § 29 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung. Ab dem 1. Januar 2010 sind anlässlich von ... und 5 von den die Hauptuntersuchung durchführenden Personen zu entfernen. § 29 Abs. 14 (Kraftfahrzeuge, die mit On-Board-Diagnosesysteme ausgerüstet sind) ist ... Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Abs. 3 und § 29 StVZO (AKE)" gemäß der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und ...
Artikel 2 41. StVRÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... 19 Abs. 3 StVZO 1) Hauptunter- suchung (HU) nach § 29 StVZO 3)4)5)6)7) Sicherheits- prüfeng (SP) nach § ... 29 StVZO 3)4)5)6)7) Sicherheits- prüfeng (SP) nach § 29 StVZO 5) Voll-Gutach- ten (GA) nach § 21 StVZO und GA ... die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden bei einer HU nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5 ...
Anhang 41. StVRÄndV
... VIII (§ 29 Abs. 1 bis 4, Abs. 7, 9, 11 und 13) Untersuchung der Fahrzeuge 1. Art und ... bis zum Ablauf des Monats, der durch die Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 und die Eintragungen im Fahrzeugschein oder im Nachweis nach § 18 Abs. 5 sowie im ... keine Mängel fest, so hat er für das Fahrzeug eine Prüfplakette nach § 29 Abs. 3 zuzuteilen, 3.1.4.2 geringe Mängel (GM) fest, so sind diese im ... bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.3, eine Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Abs. 3 Satz 3 zuteilen; der Halter hat die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch ... zu bescheinigen. Die Vorschriften über die Zuteilung einer Prüfplakette nach § 29 Abs. 3 bleiben hiervon unberührt. 3.1.4.6 Mängel nicht selbst fest, sondern ... zu bescheinigen. Die Vorschriften über die Zuteilung einer Prüfplakette nach § 29 Abs. 3 bleiben hiervon unberührt. 3.1.5 Untersuchungsberichte über ... und Überwachungsorganisationen mit." „Anlage VIIIa (§ 29 Abs. 1 und Anlage VIII Nr. 1.2) Durchführung der Hauptuntersuchung 1. ... die Einhaltung 1. der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften des § 29 und der Anlage VIII sowie 2. der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für ...

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 14.06.2006 BGBl. I S. 1329
Artikel 1 1. FeVÄndV
... Behörden zur Betrauung mit der Durchführung der Untersuchungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Nummer 3.7 der Anlage VIIIb der ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 22.01.2008 BGBl. I S. 36
Artikel 1 17. GebOStÄndV
... nach § 19 Abs. 3 StVZO 1) Hauptunter- suchung (HU) nach § 29 StVZO 3)4)5)6)7) Sicherheits- prüfung (SP) nach § 29 StVZO ... § 29 StVZO 3)4)5)6)7) Sicherheits- prüfung (SP) nach § 29 StVZO 5) ... oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5 ... die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ohne vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte Gasanlagenprüfung ... nach den §§ 41 und 42 BOKraft Im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO werden zur Gebühr nach Nummer 413 folgende zusätzliche Gebühren erhoben: ... einer Prüfplakette oder Prüfmarke aufgrund des § 29 oder § 47a StVZO 0,50 417 Erstellen einer Zweitschrift des ... einer Zweitschrift des Berichts über die Hauptuntersuchung nach § 29 oder der Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO ...

Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge
V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Artikel 4 EG-FGVEV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... § 19 Abs. 3 StVZO 1) Hauptunter- suchung (HU) nach § 29 StVZO 3) )5)6)7) Sicherheits- prüfung (SP) nach § 29 StVZO ... 29 StVZO 3) )5)6)7) Sicherheits- prüfung (SP) nach § 29 StVZO 5) ...

Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
Artikel 2 FZV-EV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § ... 11. Die §§ 24, 25 und 27 bis 28 werden aufgehoben. 12. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... wie folgt gefasst: „2. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 29 Abs. 7 Satz 5 in Verbindung mit Satz 4 zuwiderhandelt,". bb) Die Nummern 3 bis ...

Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 25.09.2008 BGBl. I S. 1878
Artikel 1 32. StVZOÄndV
... Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Abs. 3 und § 29 StVZO (AKE)" nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit ...

Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.03.2006 BGBl. I S. 543
Artikel 2 42. StVRÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ohne vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte Gasanla- genprüfung ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
§ 60 FeV Übermittlung von Daten nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes (vom 30.10.2008)
... Behörden zur Betrauung mit der Durchführung der Untersuchungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Nummer 3.7 der Anlage VIIIb der ...

Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO)
Artikel 4 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2335; aufgehoben durch § 9 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1318
Anlage 2.2 FahrschAusbO (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klassen B und S (2 Doppelstunden)
... Wartung und Pflege der Fahrzeuge - Untersuchung der Fahrzeuge nach den §§ 29 , 47a StVZO 1) - Wirkung von Kräften beim Fahren, physikalische ...

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988; aufgehoben durch § 51 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139
§ 7 FZV Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat
... Wirtschaftsraum in Betrieb waren, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwendung der Anlage ... Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten ... in Betrieb waren, ist vor der Zulassung in jedem Fall eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und, sofern vorgeschrieben, eine Abgasuntersuchung ...
§ 14 FZV Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung (vom 09.04.2009)
... Ecke entwertet wurde. Das Fahrzeug muss vor der erneuten Zulassung einer Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII ... müssen. Satz 3 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und für eine vorgeschriebene Abgasuntersuchung ...
§ 16 FZV Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten
... wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen. (6) Die §§ 29 , 47a und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung.  ...
§ 19 FZV Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland
... besteht und wenn der nächste Termin zur Durchführung der Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nach dem Ablauf der Zulassung gemäß Nummer ...
§ 30 FZV Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister
...  a) für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und b) zur Durchführung der ...
§ 31 FZV Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister
...  a) für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und b) zur Durchführung der ...
Anlage 4 FZV (zu § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 3) Ausgestaltung der Kennzeichen
... auf dem vorderen Kennzeichen oben, b) nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem hinteren Kennzeichen oben,  ...

Fahrzeugregisterverordnung (FRV)
V. v. 20.10.1987 BGBl. I S. 2305; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988
§ 3 FRV Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister
... nächste Termin (Monat und Jahr) für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, 10. Vermerk über ...

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 865, 1298; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98
Anlage GebOSt zu § 1 Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) (vom 29.04.2009)
... für die nächste Hauptuntersuchung gemäß Nummer 2.4 der Anlage VIII zu § 29 StVZO 15,30 235 Aushändigung oder Anbringung des ... § 19 Abs. 3 StVZO 1) Hauptunter- suchung (HU) nach § 29 StVZO 3) )5)6)7) Sicherheits- prüfung (SP) nach § 29 StVZO ... 29 StVZO 3) )5)6)7) Sicherheits- prüfung (SP) nach § 29 StVZO 5) ... oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5 ... die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ohne vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte Gasanlagenprüfung ... nach den §§ 41 und 42 BOKraft Im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO werden zur Gebühr nach Nummer 413 folgende zusätzliche Gebühren erhoben: ... einer Prüfplakette oder Prüfmarke aufgrund des § 29 oder § 47a StVZO 0,50 417 Erstellen einer Zweitschrift des ...

Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)
neugefasst durch B. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2683; aufgehoben durch § 39 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1389
§ 6 GGVSE Zuständigkeiten

Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (GGKostV)
V. v. 13.11.1990 BGBl. I S. 2490; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 07.03.2013 BGBl. I S. 466
Anlage GGKostV (zu Artikel 1) Gebührenverzeichnis