§ 31c Überprüfung von Fahrzeuggewichten
Kann der Führer eines Fahrzeugs auf Verlangen einer zuständigen Person die Einhaltung der für das Fahrzeug zugelassenen Achslasten und Gesamtgewichte nicht glaubhaft machen, so ist er verpflichtet, sie nach Weisung dieser Person auf einer Waage oder einem Achslastmesser (Radlastmesser) feststellen zu lassen. Nach der Wägung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Wägung zu erteilen. Die Kosten der Wägung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn ein zu beanstandendes Übergewicht festgestellt wird. Die prüfende Person kann von dem Führer des Fahrzeugs eine der Überlastung entsprechende Um- oder Entladung fordern; dieser Auflage hat der Fahrzeugführer nachzukommen; die Kosten hierfür hat der Halter zu tragen.
interne Verweise§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008) ... oder zur Prüfung nicht aushändigt, 4c. gegen eine Vorschrift des § 31c Satz 1 oder 4 Halbsatz 2 über Pflichten zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
V. v. 05.01.2009 BGBl. I S. 9
Artikel 1 BKatVÄndV ... über das Um- oder Entladen bei Über- lastung verstoßen § 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2 § 69a Abs. 5 Nr. 4c 50 € ...
Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
Artikel 2 FZV-EV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ... ersetzt: „IIa. (aufgehoben)". g) Nach der Angabe zu § 31c werden folgende Angaben eingefügt: „§ 31d Gewichte, Abmessungen und ... Nachweis" ersetzt. 13. Abschnitt IIa. wird aufgehoben. 14. Nach § 31c werden folgende §§ 31d und 31e eingefügt: „§ 31d Gewichte, ...
Zitate in aufgehobenen TitelnBußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
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