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§ 32 - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen



(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Breite über alles - ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht überschreiten:

1.allgemein2,55 m,
2.bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung3,00 m,
3.bei Anhängern hinter Krafträdern1,00 m,
4.bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind2,60 m,
5.bei Personenkraftwagen2,50 m.


Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

-
Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,

-
Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür,

-
vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems im Sinne der Richtlinie 91/226/EWG des Rates vom 27. März 1991 (ABl. EG Nr. L 103 S. 5),

-
lichttechnische Einrichtungen,

-
Ladebrücken in Fahrtstellung, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in Fahrtstellung, sofern sie nicht mehr als 10 mm seitlich über das Fahrzeug hinausragen und die nach vorne oder nach hinten liegenden Ecken der Ladebrücken mit einem Radius von mindestens 5 mm abgerundet sind; die Kanten sind mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abzurunden,

-
Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht,

-
Reifenschadenanzeiger,

-
Reifendruckanzeiger,

-
ausziehbare oder ausklappbare Stufen in Fahrtstellung und

-
die über dem Aufstandspunkt befindliche Ausbauchung der Reifenwände.

Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder.

(2) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten: 4,00 m. Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

-
nachgiebige Antennen und

-
Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung.

Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen.

(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:

1.bei Kraftfahrzeugen und Anhängern - ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger -12,00 m,
2.bei zweiachsigen Kraftomnibussen - einschließlich abnehmbarer Zubehörteile -13,50 m,
3.bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen - einschließlich abnehmbarer Zubehörteile -15,00 m,
4.bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbstständiges Fahrzeug darstellt)18,75 m.


(4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nr. 1, folgende Maße nicht überschreiten:

1.
bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine und Sattelanhänger) und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs - ausgenommen Sattelkraftfahrzeugen nach Nummer 2 - 15,50 m,

2.
bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine und Sattelanhänger), wenn die höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers

a)
Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12,00 m und

b)
vorderer Überhangradius 2,04 m nicht überschritten werden, 16,50 m,

3.
bei Zügen (Kraftfahrzeuge mit einem oder zwei Anhängern) - ausgenommen Züge nach Nummer 4 - 18,00 m,

4.
bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen, 18,75 m. Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten:

a)
größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers 15,65 m und

b)
größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination 16,40 m.

Bei Fahrzeugen mit Aufbau - bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus - gelten die Teillängen einschließlich Aufbau.

(4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus und einem Anhänger bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 18,75 m.

(5) Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination - mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen und deren Einzelfahrzeuge - ist die Länge, die bei voll nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgeschobenen oder ausgeklappten Ladestützen, Ladepritschen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließlich aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) gemessen wird; dabei müssen bei Fahrzeugkombinationen die Längsmittellinien des Kraftfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner Anhänger eine gerade Linie bilden. Bei Fahrzeugkombinationen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen Zugeinrichtungen ist dabei die Position zugrunde zu legen, in der § 32d (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres Tätigwerden des Fahrzeugführers oder anderer Personen erfüllt ist. Soweit selbsttätig längenveränderliche Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen diese nach Beendigung der Kurvenfahrt die Ausgangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen.

(6) Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination sind nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Länge oder Teillänge die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

-
Wischer- und Waschereinrichtungen,

-
vordere und hintere Kennzeichenschilder,

-
Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,

-
Einrichtungen zur Sicherung der Plane und ihre Schutzvorrichtungen,

-
lichttechnische Einrichtungen,

-
Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht,

-
Sichthilfen,

-
Luftansaugleitungen,

-
Längsanschläge für Wechselaufbauten,

-
Trittstufen und Handgriffe,

-
Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtungen,

-
Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in Fahrtstellung,

-
Verbindungseinrichtungen bei Kraftfahrzeugen,

-
bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen Kühl- und andere Nebenaggregate, die sich vor der Ladefläche befinden,

-
Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen sowie

-
äußere Sonnenblenden.

Dies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Einrichtungen die Ladefläche weder direkt noch indirekt verlängert wird. Einrichtungen, die bei Fahrzeugkombinationen hinten am Zugfahrzeug oder vorn am Anhänger angebracht sind, sind dagegen bei den Längen oder Teillängen von Fahrzeugkombinationen mit zu berücksichtigen; sie dürfen diesen Längen nicht zugeschlagen werden.

(7) Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nr. 4, bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen gelten die Vorschriften des Absatzes 4 Nr. 2. Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeugen unberücksichtigt, sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinausragt. Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhänger in Fahrtstellung unberücksichtigt.

(8) Auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maße dürfen keine Toleranzen gewährt werden.

(9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 folgende Maße nicht überschreiten:

1.
Breite:

a)
bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen 2,00 m,

b)
bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch 1,00 m,

2.
Höhe 2,50 m,

3.
Länge 4,00 m.



 

Zitierungen von § 32 StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31d StVZO Gewichte, Abmessungen und Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge (vom 01.03.2007)
... Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen in Gewicht und Abmessungen den §§ 32 und 34 entsprechen. (2) Ausländische Kraftfahrzeuge müssen an Sitzen, ...
§ 33 StVZO Schleppen von Fahrzeugen
...  Das geschleppte Fahrzeug bildet mit dem ziehenden Fahrzeug keinen Zug im Sinne des § 32. 4. Bezüglich der §§ 41, 53, 54, 55 und 56 gilt das ...
§ 63 StVZO Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
... Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32 , 34, 36 Abs. 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend. Für die ...
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008)
... 1 über die Profiltiefe der Reifen ausländischer Kraftfahrzeuge; 2. des § 32 Abs. 1 bis 4 oder 9, auch in Verbindung mit § 31d Abs. 1, über Abmessungen von ...
§ 70 StVZO Ausnahmen (vom 01.03.2007)
... oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32 , 32d, 34 und 36, auch in Verbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und 65, bei ... oder die von ihnen bestimmten Stellen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 32 , 32d Abs. 1 oder § 34 für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die auf neuen ... der Ausnahmegenehmigung. (2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32 , 32d, 34 und 36 und einer allgemeinen Ausnahme von § 65 sind die obersten ...
§ 72 StVZO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (vom 01.10.2008)
... Februar 2005 auf erstmals in den Verkehr kommende Kraftomnibusse anzuwenden. § 32 Abs. 1 Nr. 2 (Breite von land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten) tritt ... für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge am 1. Juli 1961 in Kraft. § 32 Abs. 4 Nr. 1 und 2 (Teillängen von Sattelanhängern und Länge von ... Ladefläche nicht länger als 12,60 m ist, brauchen nicht den Teillängen nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 zu entsprechen; die dürfen in Fahrzeugkombinationen nach § 32 Abs. 4 Nr. 1 ... nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 zu entsprechen; die dürfen in Fahrzeugkombinationen nach § 32 Abs. 4 Nr. 1 weiter verwendet werden. § 32 Abs. 4 Nr. 4 (Teillängen und ... in Fahrzeugkombinationen nach § 32 Abs. 4 Nr. 1 weiter verwendet werden. § 32 Abs. 4 Nr. 4 (Teillängen und Länge von Zügen (Lastkraftwagen mit einem ... sind, dürfen bis zum 31. Dezember 1998 weiter betrieben werden; für sie gilt § 32 Abs. 4 Nr. 3. § 32 Abs. 5 Satz 2 (veränderliche Länge von ... 1998 weiter betrieben werden; für sie gilt § 32 Abs. 4 Nr. 3. § 32 Abs. 5 Satz 2 (veränderliche Länge von Fahrzeugkombinationen) ist ... von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Anhänger anzuwenden. § 32 Abs. 6 Satz 2 (bei der Messung der Länge oder Teillänge nicht zu berücksichtigende ... Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 32 Abs. 6 Satz 1 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung. § 32 Abs. 7 ... gilt § 32 Abs. 6 Satz 1 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung. § 32 Abs. 7 (Fahrzeugkombinationen zum Transport von Fahrzeugen) ist auf neu in den Verkehr ... Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 32 Abs. 7 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung. § 32 Abs. 8 (Toleranzen) ... sind, gilt § 32 Abs. 7 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung. § 32 Abs. 8 (Toleranzen) ist auf Fahrzeuge nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und auf ... Fassung. § 32 Abs. 8 (Toleranzen) ist auf Fahrzeuge nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und auf Fahrzeugkombinationen nach § 32 Abs. 4 Nr. 1 und 3 spätestens ... ist auf Fahrzeuge nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und auf Fahrzeugkombinationen nach § 32 Abs. 4 Nr. 1 und 3 spätestens ab 1. Januar 1999 anzuwenden. Für andere Fahrzeuge und ... und Fahrzeugkombinationen, die vor dem 1. September 1997 in den Verkehr gekommen sind, gilt § 32 Abs. 8 einschließlich der Übergangsbestimmung in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. ...
 
Zitat in folgenden Normen

39. Ausnahmeverordnung zur StVZO
V. v. 27.06.1991 BGBl. I S. 1431; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.06.1993 BGBl. I S. 1024
§ 1 39. StVZOAusnV
... von § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
Artikel 2 FZV-EV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen in Gewicht und Abmessungen den §§ 32 und 34 entsprechen. (2) Ausländische Kraftfahrzeuge müssen an Sitzen, ... Kraftfahrzeuge;". bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 32 Abs. 1 bis 4 oder 9" die Angabe „, auch in Verbindung mit § 31d Abs. 1," ...