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§ 34 - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 34 Achslast und Gesamtgewicht



(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird.

(2) Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:

§ 36 (Bereifung und Laufflächen);

§ 41 Abs. 11 (Bremsen an einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m).

Das technisch zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:

§ 35 (Motorleistung);

§ 41 Abs. 10 und 18 (Auflaufbremse);

§ 41 Abs. 15 und 18 (Dauerbremse).

(3) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden darf. Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht überschritten werden darf. Die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten.

(4) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten Gummireifen - ausgenommen Straßenwalzen - darf die zulässige Achslast folgende Werte nicht übersteigen:

1.Einzelachslast 
 a) Einzelachsen10,00 t
 b) Einzelachsen (angetrieben)11,50 t;
2.Doppelachslast von Kraftfahrzeugen unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast 
 a) Achsabstand weniger als 1,0 m11,50 t
 b) Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m16,00 t
 c) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m18,00 t
 d) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist oder jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird,19,00 t;
3.Doppelachslast von Anhängern unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast 
 a) Achsabstand weniger als 1,0 m11,00 t
 b) Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m16,00 t
 c) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m18,00 t
 d) Achsabstand 1,8 m oder mehr20,00 t;
4.Dreifachachslast unter Beachtung der Vorschriften für die Doppelachslast 
 a) Achsabstände nicht mehr als 1,3 m21,00 t
 b) Achsabstände mehr als 1,3 m und nicht mehr als 1,4 m24,00 t.


Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1 genannten versehen, so darf die Achslast höchstens 4,00 t betragen.

(5) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern - ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) - mit Luftreifen oder den in § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten Gummireifen darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht übersteigen:

1.Fahrzeuge mit nicht mehr als 2 Achsen Kraftfahrzeuge und Anhänger jeweils18,00 t;
2.Fahrzeuge mit mehr als 2 Achsen - ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummern 3 und 4 - 
 a) Kraftfahrzeuge25,00 t
 b) Kraftfahrzeuge mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe d26,00 t
 c) Anhänger24,00 t
 d) Kraftomnibusse, die als Gelenkfahrzeuge gebaut sind,28,00 t;
3.Kraftfahrzeuge mit mehr als 3 Achsen - ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummer 4 - 
 a) Kraftfahrzeuge mit 2 Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4,0 m voneinander entfernt sind,32,00 t
 b) Kraftfahrzeuge mit 2 gelenkten Achsen und mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe d und deren höchstzulässige Belastung, bezogen auf den Abstand zwischen den Mitten der vordersten und der hintersten Achse, 5,00 t je Meter nicht übersteigen darf, nicht mehr als32,00 t;
4.Kraftfahrzeuge mit mehr als 4 Achsen unter Beachtung der Vorschriften in Nummer 332,00 t.


(5a) Abweichend von Absatz 5 gelten für die zulässigen Gewichte von Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.

(6) Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, Anhängelasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen:

1.Fahrzeugkombinationen mit weniger als 4 Achsen28,00 t;
2.Züge mit 4 Achsen zweiachsiges Kraftfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger36,00 t;
3.zweiachsige Sattelzugmaschine mit zweiachsigem Sattelanhänger 
 a) bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von 1,3 m und mehr36,00 t
 b) bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von mehr als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist,38,00 t;
4.andere Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen 
 a) mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe a35,00 t
 b) mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe b36,00 t;
5.Fahrzeugkombinationen mit mehr als 4 Achsen40,00 t;
6.Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dreiachsiger Sattelzugmaschine mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, das im kombinierten Verkehr im Sinne der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 368 S. 38) einen ISO-Container von 40 Fuß befördert44,00 t.


(7) Das nach Absatz 6 zulässige Gesamtgewicht errechnet sich

1.
bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Anhängers,

2.
bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert

a)
der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahrzeugs oder

b)
der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhängers,

bei gleichen Werten um diesen Wert,

3.
bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert

a)
der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder

b)
der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers,

bei gleichen Werten um diesen Wert. Ergibt sich danach ein höherer Wert als

28,00 t(Absatz 6 Nr. 1),
36,00 t(Absatz 6 Nr. 2 und Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 Buchstabe b),
38,00 t(Absatz 6 Nr. 3 Buchstabe b),
35,00 t(Absatz 6 Nr. 4 Buchstabe a),
40,00 t(Absatz 6 Nr. 5) oder
44,00 t(Absatz 6 Nr. 6),


 
so gelten als zulässiges Gesamtgewicht 28,00t, 36,00t, 38,00t, 35,00t, 40,00t bzw. 44,00t.

(8) Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr nicht weniger als 25 vom Hundert des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen.

(9) Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt der ersten Achse seines Anhängers muß mindestens 3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die aus einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschinen bestehen, mindestens 2,5 m betragen. Dies gilt nicht für Züge, bei denen das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,50 t oder das des Anhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt.

(10) Fahrzeuge mit mindestens vier Rädern, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,50 t, die Teil einer fünf- oder sechsachsigen Fahrzeugkombination sind, müssen im grenzüberschreitenden Verkehr mit den EG-Mitgliedstaaten und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerdem den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bedingungen entsprechen.

(11) Für Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.



 

Zitierungen von § 34 StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31d StVZO Gewichte, Abmessungen und Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge (vom 01.03.2007)
... und ihre Anhänger müssen in Gewicht und Abmessungen den §§ 32 und 34 entsprechen. (2) Ausländische Kraftfahrzeuge müssen an Sitzen, für die ...
§ 41 StVZO Bremsen und Unterlegkeile
... muß die Wirkung der Betriebsbremse dem von der Achse oder der Achsgruppe (§ 34 Abs. 1) getragenen Anteil des zulässigen Gesamtgewichts des Sattelanhängers entsprechen. ...
§ 63 StVZO Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
... Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34 , 36 Abs. 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend. Für die ...
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008)
... des § 32d Abs. 1 oder 2 Satz 1 über Kurvenlaufeigenschaften; 4. des § 34 Abs. 3 Satz 3 über die zulässige Achslast oder das zulässige Gesamtgewicht bei ... oder das zulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, des § 34 Abs. 8 über das Gewicht auf einer oder mehreren Antriebsachsen, des § 34 Abs. 9 Satz 1 ... des § 34 Abs. 8 über das Gewicht auf einer oder mehreren Antriebsachsen, des § 34 Abs. 9 Satz 1 über den Achsabstand, des § 34 Abs. 11 über Hubachsen oder ... oder mehreren Antriebsachsen, des § 34 Abs. 9 Satz 1 über den Achsabstand, des § 34 Abs. 11 über Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen, jeweils auch in Verbindung mit § 31d ...
§ 70 StVZO Ausnahmen (vom 01.03.2007)
... allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 34 und 36, auch in Verbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und 65, bei Elektrokarren und ... bestimmten Stellen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 32, 32d Abs. 1 oder § 34 für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die auf neuen Technologien oder Konzepten beruhen ... (2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 32d, 34 und 36 und einer allgemeinen Ausnahme von § 65 sind die obersten ...
§ 72 StVZO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (vom 01.10.2008)
... vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 34 Abs. 4 Nr. 4 (Dreifachachslasten) Bei Sattelanhängern, die vor dem 19. Oktober ... von 1,3 m oder weniger die Dreifachachslast bis zu 23,0 t betragen. § 34 Abs. 5a (Massen von Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3) ist spätestens ... Lastenbeförderung, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 34 Abs. 5 Nr. 5 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung anwendbar. § 34 Abs. ... 34 Abs. 5 Nr. 5 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung anwendbar. § 34 Abs. 9 (Mindestabstand der ersten Anhängerachse von der letzten Achse des Zugfahrzeugs)  ... der Sattelanhänger von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommt. § 34 Abs. 10 (technische Vorschriften für Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr mit den ... den Europäischen Wirtschaftsraum wird im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben. § 34 Abs. 11 (Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen) ist auf neu in den Verkehr kommende ...
Anlage XII StVZO (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d, Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe b, Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b) Bedingungen für die Gleichwertigkeit von Luftfederungen und bestimmten anderen Federungssystemen an der (den) Antriebsachse(n) des Fahrzeugs
Anhang StVZO (vom 29.04.2009)
... Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 124 S. 1). § 34 Abs. 5a Anhang Nummer 3.2 bis 3.2.3.4.2 der Richtlinie 93/93/EWG des Rates vom 29. Oktober ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
Artikel 2 FZV-EV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... und ihre Anhänger müssen in Gewicht und Abmessungen den §§ 32 und 34 entsprechen. (2) Ausländische Kraftfahrzeuge müssen an Sitzen, für die ...