Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.05.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 35 - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
|

§ 35 Motorleistung



Bei Lastkraftwagen sowie Kraftomnibussen einschließlich Gepäckanhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen muß eine Motorleistung von mindestens 5,0 kW, bei Zugmaschinen und Zugmaschinenzügen - ausgenommen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke - von mindestens 2,2 kW je Tonne des zulässigen Gesamtgewichts des Kraftfahrzeugs und der jeweiligen Anhängelast vorhanden sein; dies gilt nicht für die mit elektrischer Energie angetriebenen Fahrzeuge sowie für Kraftfahrzeuge - auch mit Anhänger - mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

Anzeige


 

Zitierungen von § 35 StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 StVZO Achslast und Gesamtgewicht
... und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf: § 35 (Motorleistung); § 41 Abs. 10 und 18 (Auflaufbremse); § 41 Abs. 15 ...
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008)
... über die Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen; 6. des § 35 über die Motorleistung; 7. des § 35a Abs. 1 über Anordnung oder ...
§ 72 StVZO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (vom 01.10.2008)
... Anlage XIII in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar. § 35 (Motorleistung) gilt wie folgt: Erforderlich ist eine Motorleistung von ...