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§ 35d - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen



Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muß sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen.



 

Zitierungen von § 35d StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35d StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 StVZO Lenkeinrichtung, sonstige Ausrüstung und Bespannung
... Fahrzeuge müssen leicht lenkbar sein. § 35a Abs. 1, Abs. 10 Satz 1 und 4 und § 35d Abs. 1 sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Beschaffenheit der zu befördernden ...
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008)
...  7b. des § 35c über Heizung und Belüftung, des § 35d über Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen, des § 35e Abs. 1 bis 3 ...
§ 72 StVZO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (vom 01.10.2008)
... Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftomnibusse - brauchen nicht heizbar zu sein. § 35d (Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen) ist ab dem 13. Februar 2005 auf ... Fahrzeuge, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 35d in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar. § 35e Abs. 1 ...