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§ 35f - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 35f Notausstiege in Kraftomnibussen



Notausstiege in Kraftomnibussen sind innen und außen am Fahrzeug zu kennzeichnen. Notausstiege und hand- oder fremdkraftbetätigte Betriebstüren müssen sich in Notfällen bei stillstehendem oder mit einer Geschwindigkeit von maximal 5 km/h fahrendem Kraftomnibus jederzeit öffnen lassen; ihre Zugänglichkeit ist beim Betrieb der Fahrzeuge sicherzustellen. Besondere Einrichtungen zum Öffnen der Notausstiege und der Betriebstüren in Notfällen (Notbetätigungseinrichtungen) müssen als solche gekennzeichnet und ständig betriebsbereit sein; an diesen Einrichtungen oder in ihrer Nähe sind eindeutige Bedienungsanweisungen anzubringen.



 

Zitierungen von § 35f StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35f StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008)
... Auf- und Absteigen an Fahrzeugen, des § 35e Abs. 1 bis 3 über Türen oder des § 35f über Notausstiege in Kraftomnibussen; 7c. des § 35g Abs. 1 oder 2 über ... (aufgehoben) 10. gegen eine Vorschrift des § 72 Abs. 2 a) (zu § 35f Abs. 1 und 2) über Notausstiege in Kraftomnibussen, b) (zu § 41) über ...
§ 72 StVZO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (vom 01.10.2008)
... Anlage X Nr. 4 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar. § 35f (Notausstiege in Kraftomnibussen) ist ab dem 13. Februar 2005 auf die von diesem Tag ... Kraftomnibusse, die vor dem 13. Februar 2005 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleiben § 35f und Anlage X Nr. 5 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar. § ...
Anlage X StVZO (zu § 35e Abs. 4, § 35f, § 35i) Fahrgasttüren, Notausstiege, Gänge und Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen
... Notausstiege erfüllen, gelten ebenfalls als Notausstiege und sind gemäß § 35f Abs. 2 deutlich zu kennzeichnen. 5.2.2 Sonderbestimmungen 5.2.2.1 Bei ...