§ 47c Ableitung von Abgasen
Die Mündungen von Auspuffrohren dürfen nur nach oben, nach hinten, nach hinten unten oder nach hinten links bis zu einem Winkel von 45 Grad zur Fahrzeuglängsachse gerichtet sein; sie müssen so angebracht sein, daß das Eindringen von Abgasen in das Fahrzeuginnere nicht zu erwarten ist. Auspuffrohre dürfen weder über die seitliche noch über die hintere Begrenzung der Fahrzeuge hinausragen.
interne Verweise§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008) ... oder des § 46 über Kraftstoffleitungen; 15. des § 47c über die Ableitung von Abgasen; 16. (aufgehoben) 17. des § 49 ...
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