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§ 53d - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 53d Nebelschlußleuchten



(1) Die Nebelschlußleuchte ist eine Leuchte, die rotes Licht abstrahlt und das Fahrzeug bei dichtem Nebel von hinten besser erkennbar macht.

(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlußleuchte ausgerüstet sein.

(3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt nicht mehr als 1.000 mm über der Fahrbahn liegen. In allen Fällen muß der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Nebelschlußleuchte und der Bremsleuchte mehr als 100 mm betragen. Ist nur eine Nebelschlußleuchte angebracht, so muß sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein.

(4) Nebelschlußleuchten müssen so geschaltet sein, daß sie nur dann leuchten können, wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer oder eine Kombination dieser Scheinwerfer eingeschaltet sind. Sind Nebelscheinwerfer vorhanden, so müssen die Nebelschlußleuchten unabhängig von diesen ausgeschaltet werden können. Sind die Nebelschlußleuchten eingeschaltet, darf die Betätigung des Schalters für Fernlicht oder Abblendlicht die Nebelschlußleuchten nicht ausschalten.

(5) Eingeschaltete Nebelschlußleuchten müssen dem Fahrzeugführer durch eine Kontrolleuchte für gelbes Licht, die in seinem Blickfeld gut sichtbar angeordnet sein muß, angezeigt werden.

(6) In einem Zug brauchen nur die Nebelschlußleuchten am letzten Anhänger zu leuchten. Die Abschaltung der Nebelschlußleuchten am Zugfahrzeug oder am ersten Anhänger ist aber nur dann zulässig, wenn die jeweilige Ab- bzw. Wiedereinschaltung selbsttätig durch Aufstecken bzw. Abziehen des Steckers für die Anhängerbeleuchtung erfolgt.



 

Zitierungen von § 53d StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53d StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22a StVZO Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile (vom 29.04.2009)
... und Warnleuchten (§ 53a Abs. 1 und 3); 16a. Nebelschlußleuchten (§ 53d ); 17. Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53b Abs. 5, § 54);  ...
§ 49a StVZO Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze (vom 01.03.2007)
... (§ 53 Abs. 2), Rückstrahler (§ 53 Abs. 4), Nebelschlußleuchten (§ 53d Abs. 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Abs. 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern ...
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008)
...  19b. des § 53c Abs. 2 über Tarnleuchten; 19c. des § 53d Abs. 2 bis 5 über Nebelschlußleuchten; 20. des § 54 Abs. 1 Satz 1 bis ...
§ 72 StVZO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (vom 01.10.2008)
... oder veräußert werden; ihre Verwendung bleibt zulässig. § 53d Abs. 2 (Ausrüstung mit Nebelschlußleuchten) ist spätestens ab 1. ... die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. § 53d Abs. 4 (Schaltung der Nebelschlußleuchten) ist spätestens ab 1. März ... die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. § 53d Abs. 4 Satz 3 (Nebelschlußleuchten mit Fern- oder Abblendlicht) ist ... die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. § 53d Abs. 5 (Nebelschlußleuchten, Farbe der Kontrolleuchte, Schalterstellung) Bei den ...