(1) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h - ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Muldenkipper, Flurförderzeuge, Elektrokarren und Autoschütter - sowie ihre Anhänger müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über die elektromagnetische Verträglichkeit entsprechen. Satz 1 gilt entsprechend für andere Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale des Fahrgestells und ihrer elektrischen Ausrüstung den genannten Fahrzeugen gleichzusetzen sind, sowie für Bauteile und selbständige technische Einheiten, die zum Einbau in den genannten Fahrzeugen bestimmt sind.
(2) Kraftfahrzeuge nach §
30a Abs. 3 sowie zum Einbau in diese Fahrzeuge bestimmte selbständige technische Einheiten müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über die elektromagnetische Verträglichkeit entsprechen.
§ 72 StVZO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (vom 01.10.2008) ... 2003 für von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge. § 55a Abs. 1 (Elektromagnetische Verträglichkeit) ist anzuwenden: 1. ab dem ... dem 1. Januar 1985 und dem 30. September 2002 erstmals in den Verkehr kommen, bleibt § 55a in der vor dem 1. September 1997 geltenden Fassung anwendbar. § 55a Abs. 2 ... bleibt § 55a in der vor dem 1. September 1997 geltenden Fassung anwendbar. § 55a Abs. 2 (Elektromagnetische Verträglichkeit bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3) ...
Anhang StVZO (vom 29.04.2009) ... oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 188 S. 11). § 55a Abs. 1 Anhänge I, IV bis IX der Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 zur ... 95/54/EG der Kommission vom 31. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 266 S. 1). § 55a Abs. 2 Kapitel 8 Anhänge I bis VII der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen ...
V. v. 24.05.2007 BGBl. I S. 893
V. v. 27.01.2006 BGBl. I S. 287