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§ 56 - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 56 Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht



(1) Kraftfahrzeuge müssen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht haben, die so beschaffen und angebracht sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts, zur Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug - auch beim Mitführen von Anhängern - alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.

(2) Es sind erforderlich

1.
bei Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t

Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind;

die vorgeschriebenen sowie vorhandene gemäß Anhang III Nr. 2.1.1 der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Richtlinie zulässige Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen;

2.
bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen und Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II Buchstabe A Nr. 5.6 und 5.7 der Richtlinie 70/156/EWG mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie bei Kraftomnibussen

Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind;

die vorgeschriebenen sowie vorhandene gemäß Anhang III Nr. 2.1.1 der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Richtlinie zulässige Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen;

3.
bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des Fahrgestells entsprechen, und Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II Buchstabe A Nr. 5.7 und 5.8 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. EU Nr. L 263 S. 1) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5t, die ab dem 1. Januar 2000 bis zum 25. Januar 2007 erstmals in den Verkehr gekommen sind, Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind; diese Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift oder im Anhang zu den Nummern 1 und 2 genannten Bestimmungen entsprechen;

4.
bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h

Spiegel, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen müssen,

5.
bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG

Spiegel, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen müssen.

(2a) Bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h sowie bei Arbeitsmaschinen und Staplern ist § 56 Abs. 2 in der am 29. März 2005 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Nicht erforderlich sind Spiegel bei einachsigen Zugmaschinen, einachsigen Arbeitsmaschinen, offenen Elektrokarren mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h sowie mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und mit offenem Führerplatz, der auch beim Mitführen von unbeladenen oder beladenen Anhängern nach rückwärts Sicht bietet.





 

Frühere Fassungen von § 56 StVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2008Artikel 1 Einunddreißigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 26.05.2008 BGBl. I S. 916

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 56 StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 StVZO Schleppen von Fahrzeugen
... Sinne des § 32. 4. Bezüglich der §§ 41, 53, 54, 55 und 56 gilt das geschleppte Fahrzeug als Kraftfahrzeug. 5. § 43 Abs. 1 Satz ...
§ 56 StVZO Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht (vom 01.06.2008)
... Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h sowie bei Arbeitsmaschinen und Staplern ist § 56 Abs. 2 in der am 29. März 2005 geltenden Fassung anzuwenden. (3) Nicht ...
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008)
... des § 55a über die Elektromagnetische Verträglichkeit; 24. des § 56 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 über Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte ...
§ 72 StVZO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (vom 01.10.2008)
... auf von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge anzuwenden. § 56 Abs. 2 Nr. 1 (Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht) ist ... die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind oder kommen, bleibt § 56 in der am 29. März 2005 geltenden Fassung anwendbar. § 56 Abs. 2 Nr. 2 ... bleibt § 56 in der am 29. März 2005 geltenden Fassung anwendbar. § 56 Abs. 2 Nr. 2 (Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht) ist ... die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind oder kommen, bleibt § 56 in der am 29. März 2005 geltenden Fassung anwendbar. Abweichend hiervon dürfen diese ... einem Nahbereichsspiegel auf der Beifahrerseite ausgerüstet sein, die den im Anhang zu § 56 Abs. 2 Nr. 2 genannten Bestimmungen entsprechen. Ein Austausch der spiegelnden Flächen gegen ... entsprechen. Ein Austausch der spiegelnden Flächen gegen solche, die den im Anhang zu § 56 Abs. 2 Nr. 2 genannten Bestimmungen entsprechen, ist ebenfalls zulässig. § ... Abs. 2 Nr. 2 genannten Bestimmungen entsprechen, ist ebenfalls zulässig. § 56 Abs. 2 Nr. 3 (Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht) ist anzuwenden ... vorgeschriebenen Hauptuntersuchung, spätestens jedoch ab dem 1. April 2009. § 56 Abs. 2 Nr. 5 (Spiegel von Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG)  ... Auf Kraftfahrzeuge, die vor dem genannten Datum erstmals in den Verkehr kommen, bleibt § 56 Abs. 2 Nr. 5 und 6 in der vor dem 1. April 2000 geltenden Fassung anwendbar. § 57 ...
Anhang StVZO (vom 29.04.2009)
... oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1). § 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Anhang I Nr. 1, Anhang II, Anhang III der Richtlinie 2003/97/EG des ... vom 8. Juni 1998 (ABl. EG Nr. L 171 S. 28, 1998 Nr. L 351 S. 42). § 56 Abs. 2 Nr. 5 Kapitel 4, Anhang I, Anhang II, Anlage 1 und 2 und Anhang III (ohne Anlagen) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Einunddreißigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 26.05.2008 BGBl. I S. 916
Artikel 1 31. StVZOÄndV
... die Wörter „in der Zulassungsbescheinigung Teil I" ersetzt. 4. § 56 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils der zweite ... Frontschutzsysteme anzuwenden." b) Nach der Übergangsbestimmung zu § 56 Abs. 2 Nr. 2 wird folgende Übergangsbestimmung eingefügt: „§ 56 ... 56 Abs. 2 Nr. 2 wird folgende Übergangsbestimmung eingefügt: „§ 56 Abs. 2 Nr. 3 (Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht) ist ... jedoch ab dem 1. April 2009." c) In der Übergangsbestimmung zu § 56 Abs. 2 Nr. 4 (Spiegel von Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG) wird die ... EU Nr. L 140 S. 33).” b) Am Ende der Bestimmungen zu § 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter ... Fortschritt (ABl. EU Nr. L 81 S. 44)." c) Nach den Bestimmungen zu § 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden folgende Bestimmungen eingefügt:  ... (ABl. EU Nr. L 184 S. 25). d) In den Bestimmungen zu § 56 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „Nr. 3" durch die Angabe „Nr. 4" ersetzt. ... 3" durch die Angabe „Nr. 4" ersetzt. e) In den Bestimmungen zu § 56 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „Nr. 4" durch die Angabe „Nr. 5" ersetzt. ...