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§ 58 - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 58 Geschwindigkeitsschilder



(1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an.

(2) Das Schild muß kreisrund mit einem Durchmesser von 200 mm sein und einen schwarzen Rand haben. Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer fetter Engschrift entsprechend Anlage V Seite 4 in einer Schriftgröße von 120 mm auszuführen.

(2a) Geschwindigkeitsschilder dürfen retroreflektierend sein. Retroreflektierende Geschwindigkeitsschilder müssen dem Normblatt DIN 75 069, Ausgabe Mai 1989, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.

(3) Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekennzeichnet sein

1.
mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h,

2.
Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h,

3.
Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von weniger als 2,5 m/s².

(4) Absatz 3 gilt nicht für

1.
die in § 36 Abs. 5 Satz 6 Halbsatz 2 bezeichneten Gleiskettenfahrzeuge,

2.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h,

3.
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden.

Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden. An land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite; wird es wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muß ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite vorhanden sein.



 

Zitierungen von § 58 StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30a StVZO Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sowie maximales Drehmoment und maximale Nutzleistung des Motors
... eine niedrigere Geschwindigkeit gebaut oder ausgerüstet, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. (3) Bei Kraftfahrzeugen nach ...
§ 36 StVZO Bereifung und Laufflächen (vom 01.03.2007)
... die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Bei Verwendung von M+S-Reifen (Winterreifen) ... das jeweilige Einzelfahrzeug. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger ... von 8 km/h nicht überschreiten und entsprechende Geschwindigkeitsschilder (§ 58 ) angebracht sind. Die Flächenpressung ist unter der höchstzulässigen statischen ...
§ 36a StVZO Radabdeckungen, Ersatzräder (vom 01.03.2007)
... auf der Straße (Straßenroller), 5. Anhänger, die in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h ...
§ 41 StVZO Bremsen und Unterlegkeile
... für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind (§ 58 ). Die Bremse muß feststellbar sein. Die festgestellte Bremse muß ausschließlich ... eine auf alle Räder wirkende Bremsanlage haben; dies gilt nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger ... zulässig, wenn 1. beide Anhänger mit Geschwindigkeitsschildern nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind,  ... Geräten oder Erzeugnissen, wenn die Fahrzeuge eisenbereift oder in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise für eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h gekennzeichnet ... von nicht mehr als 25 km/h und 2. Fahrzeuge, die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind und die ...
§ 44 StVZO Stützeinrichtung und Stützlast
... für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind (§ 58 ) und land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten - höchstens 15 vom Hundert des ...
§ 54 StVZO Fahrtrichtungsanzeiger (vom 01.03.2007)
... wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, 4. an Kraftomnibussen, die für die ...
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008)
... die Ausrüstung oder Benutzung der Geschwindigkeitsbegrenzer; 26. des § 58 Abs. 2 oder 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 2, oder Abs. 3 oder 5 ...
§ 70 StVZO Ausnahmen (vom 01.03.2007)
... und ihren Anhängern auch von den Vorschriften des § 41 Abs. 9 und der §§ 53, 58 und 59, 2. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen ...
§ 72 StVZO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (vom 01.10.2008)
... erstmals in den Verkehr gekommen sind, dürfen weiter verwendet werden. § 58 Abs. 2 (Ausgestaltung des Geschwindigkeitsschildes) ist spätestens ab 1. Januar ... anderen Fahrzeugen dürfen entsprechend der vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung des § 58 ausgestaltete Geschwindigkeitsschilder angebracht sein. § 58 Abs. 3 Nr. 1 und 2 ... Fassung des § 58 ausgestaltete Geschwindigkeitsschilder angebracht sein. § 58 Abs. 3 Nr. 1 und 2 (Geschwindigkeitsschilder) ist anzuwenden ab 1. Januar 1989 auf die ...
 
Zitat in folgenden Normen

9. Ausnahmeverordnung zur StVO
V. v. 15.10.1998 BGBl. I S. 3171; zuletzt geändert durch Artikel 481 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 5 9. StVOAusnV
... der großen Tempo-100 km/h-Plakette nach § 1 Nr. 4 bestimmt sich nach § 58 Abs. 2 der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
Artikel 2 FZV-EV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... die Angabe „des § 18 Abs. 1," gestrichen und die Angabe „§§ 53, 58 , 59 und 60 Abs. 5" durch die Angabe „§§ 53, 58 und 59" ersetzt.  ... Angabe „§§ 53, 58, 59 und 60 Abs. 5" durch die Angabe „§§ 53, 58 und 59" ersetzt. b) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. ...
Artikel 3 FZV-EV Änderung der Sechsten Ausnahmeverordnung zur StVZO
... Ausnahme des Satzes 1 Halbsatz 2; § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a Halbsatz 2 StVZO und § 58 Abs. 1 Satz 3 und 4 StVZO" durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 und 5 Satz 1 der ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
Artikel 1 4. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind," ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 07.01.2009 BGBl. I S. 27
Artikel 1 2. FeVÄndV
... für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind" ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988; aufgehoben durch § 51 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139
§ 3 FZV Notwendigkeit einer Zulassung (vom 25.07.2009)
... wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.  ...
§ 4 FZV Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
... die nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.  ...