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Anlage XXIV - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage XXIV (zu § 47) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- und Selbstzündungsmotoren (Definition bedingt schadstoffarmer Personenkraftwagen)


Anlage XXIV wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1988 S. 2023 - 2032)

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Zitierungen von Anlage XXIV StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage XXIV StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47 StVZO Abgase (vom 02.02.2006)
... mehr als 2.800 kg mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren, die den Vorschriften der Anlage XXIV entsprechen, gelten als bedingt schadstoffarm. Eine erstmalige Anerkennung als bedingt ...
§ 72 StVZO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (vom 01.10.2008)
... nehmen, ab 1. Januar 1995 nicht mehr möglich. § 47 Abs. 4 und Anlage XXIV (bedingt schadstoffarme Fahrzeuge) gelten nur für Fahrzeuge mit Fremd- oder ...