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Änderung § 29b StVZO vom 01.03.2007

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§ 29b StVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung
§ 29b StVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V v 25.04.2006 BGBl. I 988

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29b


(Text neue Fassung)

§ 29b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ein Versicherungsnachweis nach § 29a ist auch erforderlich, wenn das Fahrzeug nach vorübergehender Stillegung wieder zum Verkehr zugelassen werden soll.