Änderung § 29c StVZO vom 01.03.2007

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§ 29c StVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung
§ 29c StVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V v 25.04.2006 BGBl. I 988

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29c Anzeigepflicht des Versicherers


(Text neue Fassung)

§ 29c (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde nach Muster 9 Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Eine Anzeige nach Muster 9 ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über den Abschluß einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 29a Abs. 3 mitgeteilt wurde. Eine Versicherungsbestätigung oder Mitteilung nach Muster 6 für ein Kurzzeitkennzeichen gilt auch als Anzeige oder Bescheid im Sinne von Muster 9; Gleiches gilt, wenn nach der Versicherungsbestätigung oder Mitteilung nach Muster 6 für ein rotes Kennzeichen der Versicherungsschutz oder die Zuteilung des roten Kennzeichens befristet ist.

(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen.

(3) Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 29a Abs. 3 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Absatz 2 und § 29d aus.



 



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