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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 38, S. 943-974, ausgegeben am 26.07.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im StVZO
Synopse zu § 29d Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

(siehe auch alle Fassungen von § 29d und Erläuterungen zur Funktionsweise und zum Lesen des Versionsvergleichs)
in der Fassung
gültig bis 01.03.2007
in der Fassung
zuletzt geändert durch Artikel 2 V v 25.04.2006 BGBl. I 988 mWv. 01.03.2007

§ 29d Maßnahmen beim Fehlen des Versicherungsschutzes


§ 29d (aufgehoben)


(Text alte Fassung)

(1) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde den Fahrzeugschein oder - bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist - die amtliche Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens oder den Fahrzeugschein abzuliefern und von ihr das Kennzeichen entstempeln zu lassen. Handelt es sich um einen Anhänger, so hat er der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich auch die etwa ausgefertigten Anhängerverzeichnisse zur Eintragung der Entstempelung des Kennzeichens vorzulegen.

(2) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige (§ 29c) oder auf andere Weise, daß für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich den Fahrzeugschein oder - bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist - die amtliche Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens oder den Fahrzeugschein einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln. Handelt es sich um einen Anhänger, so ist die Entstempelung auch in den etwa ausgefertigten Anhängerverzeichnissen zu vermerken.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.

(Text neue Fassung)

 

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