§ 31e StVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung | § 31e StVZO n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 V v 25.04.2006 BGBl. I 988 |
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(Text alte Fassung) § 31e (neu) | (Text neue Fassung)§ 31e Geräuscharme ausländische Kraftfahrzeuge |
Ausländische Kraftfahrzeuge, die zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Nummer 3.2.1 der Anlage XIV gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen mit dem Zeichen Geräuscharmes Kraftfahrzeug' gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein. Für andere ausländische Fahrzeuge gilt § 49 Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend. |