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§ 7 - Versammlungsgesetz (VersammlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.11.1978 BGBl. I S. 1789; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
Geltung ab 01.10.1978; FNA: 2180-4 Vereins- und Versammlungsrecht
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§ 7



(1) Jede öffentliche Versammlung muß einen Leiter haben.

(2) 1Leiter der Versammlung ist der Veranstalter. 2Wird die Versammlung von einer Vereinigung veranstaltet, so ist ihr Vorsitzender der Leiter.

(3) Der Veranstalter kann die Leitung einer anderen Person übertragen.

(4) Der Leiter übt das Hausrecht aus.

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Zitierungen von § 7 Versammlungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 VersammlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersammlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 VersammlG
... Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1 , §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend ...