Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.
§ 18 VersammlG ... Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10 , 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. (2) Die ...