§ 14 - Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)

neugefasst B. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 962, 2008 S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 10.04.1968; FNA: 940-9 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 14 Planfeststellung, vorläufige Anordnung


§ 14 hat 6 frühere Fassungen und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Ausbau, der Neubau oder die Beseitigung von Bundeswasserstraßen bedarf der vorherigen Planfeststellung. 2Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. 3Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; sie ist auch Genehmigungsbehörde. 4Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) 1Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Anhörung der zuständigen Landesbehörde und der anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbände eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,

2.
wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern,

3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und

4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 14b Nummer 1 zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

2In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. 3Die vorläufige Anordnung berechtigt nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Wasserstandes oder der Strömungsverhältnisse. 4Sie ist den anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Beteiligten zuzustellen und ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. 5Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. 6Soweit die Maßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen. 7Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. 8Der Betroffene ist zu entschädigen, soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. 9Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. 10§ 14e gilt entsprechend.

(3) 1Soweit das Vorhaben Belange der Landeskultur oder der Wasserwirtschaft berührt, bedürfen die Feststellung des Planes, die Genehmigung und die vorläufige Anordnung des Einvernehmens mit der zuständigen Landesbehörde. 2Über die Erteilung des Einvernehmens ist innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Entscheidungsentwurfs zu entscheiden.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 m.W.v. 29. Dezember 2023

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Frühere Fassungen von § 14 WaStrG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 5 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
aktuell vorher 07.12.2018Artikel 4 Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
aktuell vorher 01.06.2016Artikel 17 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
vom 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 522 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 07.06.2013Artikel 11 Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)
vom 31.05.2013 BGBl. I S. 1388
aktuell vorher 17.12.2006Artikel 3 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2833
aktuellvor 17.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 14 WaStrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 WaStrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaStrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 WaStrG Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen (vom 17.12.2006)
... zu verhindern oder zu beseitigen, bedürfen der vorherigen Planfeststellung. Die §§ 14 bis 21 sind anzuwenden. (2) ...
§ 14e WaStrG Rechtsbehelfe (vom 29.12.2023)
... § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 , soweit die Vorhaben Bundeswasserstraßen betreffen, die wegen 1. der Herstellung ...
 
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Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
...  1 Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau § 14 Absatz 1 Satz 1 WaStrG i. V. m. § 74 VwVfG   91.891 - 741.162  ...   91.891 - 741.162 2 Plangenehmigung § 14 Absatz 1 Satz 4 WaStrG i. V. m. § 74 Absatz 6 VwVfG   17.909 - ... und Plangenehmigung in Fällen von unwesentlicher Bedeutung § 14 Absatz 1 Satz 3 WaStrG i. V. m. § 74 Absatz 7 VwVfG   748 ... Anordnung für Teilmaßnah- men zum Ausbau oder Neubau § 14 Absatz 2 Satz 1 WaStrG   2.781 - 13.909  ... Festsetzungsbescheid über die Entschädigung § 14 Absatz 2 Satz 8 i. V. m. § 37 Absatz 2 WaStrG Übergang von Land-  ...

Bundeswasserstraßenausbaugesetz (WaStrAbG)
Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3224
§ 1 WaStrAbG
... für die Planfeststellung, einschließlich der vorläufigen Anordnung, nach § 14 des Bundeswasserstraßengesetzes ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 5 VGenVBG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 14 Absatz 2 Satz 10 wird wie folgt gefasst: „§ 14e gilt entsprechend." 2. ...

Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
Artikel 4 FStrGuaÄndG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... „wächst dem Bund" das Wort „lastenfrei" eingefügt. 2. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 3 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes (vom 17.12.2006)
... 1" ersetzt. 2. In § 9 Satz 2 wird die Angabe „§§ 14 bis 23" durch die Angabe „§§ 14 bis 21" ersetzt. 3. § 14 ... 9 Satz 2 wird die Angabe „§§ 14 bis 23" durch die Angabe „§§ 14 bis 21" ersetzt. 3. § 14 wird wie folgt geändert: a) In der ... 14 bis 23" durch die Angabe „§§ 14 bis 21" ersetzt. 3. § 14 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... 19 Nr. 1" durch die Angabe „§ 14b Nr. 6" ersetzt. 4. Nach § 14 werden folgende §§ 14a bis 14e eingefügt: „§ 14a ... § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Bundeswasserstraßen betreffen, die wegen 1. ... 14b)" ersetzt. 8. In § 47 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 14 , 18, 19, 22, 23, 28, 31, 32, 34 und 37" durch die Angabe „§§ 14, 14b, 14d, ... 14, 18, 19, 22, 23, 28, 31, 32, 34 und 37" durch die Angabe „§§ 14 , 14b, 14d, 28, 31, 32, 34, 37 dieses Gesetzes und § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 des ... Abs. 5, § 2 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 5 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 7, § 42 Abs. 4a Satz ...

Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)
G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 24.05.2014 BGBl. I S. 538
Artikel 11 PlVereinhG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... 2 und 3" durch die Wörter „Satz 3 und 4" ersetzt. 2. In § 14 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 14b Nr. 6" durch die Angabe „§ 14b ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Artikel 17 WSVZuAnpG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt. 5. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 522 10. ZustAnpV Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt. 3. In § 13 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 27 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1436
Artikel 1 2. WaStrG-KostVÄndV
...  Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau § 14 Absatz 1 Satz 1 WaStrG in Verbindung mit § 74 VwVfG Bei Baukosten bis  ... des Ausbaues oder Neubaues ohne Planfest- stellung § 14 Absatz 1 Satz 2 WaStrG Bei Baukosten bis zu 500.000 Euro 0,75 v. H. des ... Anordnung für Teil- maßnahmen zum Ausbau oder Neubau § 14 Absatz 2 Satz 1 WaStrG 0,12 v. H. des Baukostenwertes, mindestens 600 Euro  ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG-KostV)
V. v. 08.11.1994 BGBl. I S. 3450; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 119 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 1 WaStrG-KostV (vom 15.08.2013)
... Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 14 und 14b des Bundeswasserstraßengesetzes in Verbindung mit den §§ 74 bis 77 des ...
Anlage WaStrG-KostV (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis (vom 09.06.2017)
...  Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau § 14 Absatz 1 Satz 1 WaStrG in Verbindung mit § 74 VwVfG Bei Baukosten bis zu ... des Ausbaues oder Neubaues ohne Planfest- stellung § 14 Absatz 1 Satz 2 WaStrG Bei Baukosten bis zu 500.000 Euro 0,75 v. H. des ... Anordnung für Teil- maßnahmen zum Ausbau oder Neubau § 14 Absatz 2 Satz 1 WaStrG 0,12 v. H. des Baukostenwertes, mindestens 600 Euro ...

Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (MgvG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 640; aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 2 MgvG Verkehrsinfrastrukturprojekte
... der Deutsche Bundestag abweichend von § 18 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und von § 14 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes die folgenden Verkehrsinfrastrukturprojekte zulassen: 1. den Ausbau der ...


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