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Änderung § 21 WaStrG vom 01.03.2010

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§ 21 WaStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 21 WaStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585

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§ 21 Ausschluß von Ansprüchen


(Text neue Fassung)

§ 21 Ausschluss von Ansprüchen


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Dient der Ausbau oder der Neubau dem Wohl der Allgemeinheit und ist der festgestellte Plan unanfechtbar, gilt § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend.



(1) Dient der Ausbau oder der Neubau dem Wohl der Allgemeinheit und ist der festgestellte Plan unanfechtbar, sind Ansprüche wegen nachteiliger Wirkungen gegen den Inhaber des festgestellten Plans, die auf die Unterlassung oder Beseitigung der Aus- oder Neubaumaßnahme, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind, ausgeschlossen. Hierdurch werden Schadenersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen nicht ausgeschlossen, die darauf beruhen, dass der Inhaber des festgestellten Plans angeordnete Auflagen nicht erfüllt hat.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für vertragliche Ansprüche.



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