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Änderung § 28 WaStrG vom 25.04.2013

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§ 28 WaStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 28 WaStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Strompolizeiliche Verfügungen


(1) Die Wasser- und Schiffahrtsämter können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 24 Abs. 1 Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Strompolizeiliche Verfügungen).

(2) Strompolizeiliche Verfügungen können mündlich, schriftlich oder durch Zeichen erlassen werden. Sie müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Schriftlich erlassene Verfügungen sind zu begründen.

(3) Ist der nach § 25 Verantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen, kann das Wasser- und Schiffahrtsamt die notwendige Maßnahme ausführen. Der Verantwortliche ist von der Maßnahme unverzüglich zu unterrichten. Entstehen durch die Maßnahme Kosten, können sie ihm auferlegt werden.

(Text alte Fassung)

(4) Die Vorschriften der §§ 486 bis 487e des Handelsgesetzbuchs sowie der §§ 4 bis 5m des Binnenschiffahrtsgesetzes bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(4) Die Vorschriften der §§ 611 bis 617 des Handelsgesetzbuchs sowie der §§ 4 bis 5m des Binnenschiffahrtsgesetzes bleiben unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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