Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14c WaStrG vom 07.06.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14c WaStrG, alle Änderungen durch Artikel 11 PlVereinhG am 7. Juni 2013 und Änderungshistorie des WaStrG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14c WaStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2013 geltenden Fassung
§ 14c WaStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388

(Textabschnitt unverändert)

§ 14c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung


Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.

2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.

3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.

(Text alte Fassung)

4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(Text neue Fassung)