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Änderung § 14 WaStrG vom 17.12.2006

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§ 14 WaStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung
§ 14 WaStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Planfeststellung, Genehmigung, vorläufige Anordnung


(Text neue Fassung)

§ 14 Planfeststellung, vorläufige Anordnung


vorherige Änderung

(1) Der Ausbau oder der Neubau von Bundeswasserstraßen bedarf der vorherigen Planfeststellung. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion; sie ist auch Genehmigungsbehörde. Erstreckt sich das Vorhaben auf den Bereich mehrerer Wasser- und Schiffahrtsdirektionen, bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen eine der beteiligten Wasser- und Schiffahrtsdirektionen zur zuständigen Behörde.

(1a) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für
das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,

2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und

3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben.

Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das
Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. § 75 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

(1b) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen, wenn

1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,

2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und

3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Wasser- und Schiffahrtsdirektion nach Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und nach Anhörung der zuständigen Landesbehörde und der anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbände eine vorläufige Anordnung erlassen, in der Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau festgesetzt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern und die nach § 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 19 Nr. 1 zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden. In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Bauarbeiten festzulegen. Die vorläufige Anordnung berechtigt nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Wasserstandes oder der Strömungsverhältnisse. Sie ist den anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Beteiligten zuzustellen und ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. Die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen sechs Monaten nach ihrem Erlaß mit den Arbeiten begonnen wird. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit die Teilmaßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen. Der Betroffene ist zu entschädigen, soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird.



(1) Der Ausbau, der Neubau oder die Beseitigung von Bundeswasserstraßen bedarf der vorherigen Planfeststellung. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion; sie ist auch Genehmigungsbehörde. Erstreckt sich das Vorhaben auf den Bereich mehrerer Wasser- und Schiffahrtsdirektionen, bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung eine der beteiligten Wasser- und Schiffahrtsdirektionen zur zuständigen Behörde. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Wasser- und Schiffahrtsdirektion nach Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und nach Anhörung der zuständigen Landesbehörde und der anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbände eine vorläufige Anordnung erlassen, in der Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau festgesetzt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern und die nach § 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 14b Nr. 6 zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden. In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Bauarbeiten festzulegen. Die vorläufige Anordnung berechtigt nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Wasserstandes oder der Strömungsverhältnisse. Sie ist den anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Beteiligten zuzustellen und ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. Die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen sechs Monaten nach ihrem Erlaß mit den Arbeiten begonnen wird. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit die Teilmaßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen. Der Betroffene ist zu entschädigen, soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird.

(Textabschnitt unverändert)

(3) Soweit das Vorhaben Belange der Landeskultur oder der Wasserwirtschaft berührt, bedürfen die Feststellung des Planes, die Genehmigung und die vorläufige Anordnung des Einvernehmens mit der zuständigen Landesbehörde. Über die Erteilung des Einvernehmens ist innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Entscheidungsentwurfs zu entscheiden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)