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Änderung § 24 WaStrG vom 01.06.2016

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§ 24 WaStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung
§ 24 WaStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Strompolizei


(Text alte Fassung)

(1) Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes haben die Aufgabe, zur Gefahrenabwehr Maßnahmen zu treffen, die nötig sind, um die Bundeswasserstraßen in einem für die Schiffahrt erforderlichen Zustand zu erhalten (Strompolizei).

(2) 1 Zur strompolizeilichen Überwachung der Bundeswasserstraßen dürfen Beauftragte der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen sowie Wasserfahrzeuge betreten. 2 Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes haben die Aufgabe, zur Gefahrenabwehr Maßnahmen zu treffen, die nötig sind, um die Bundeswasserstraßen in einem für die Schiffahrt erforderlichen Zustand zu erhalten (Strompolizei).

(2) 1 Zur strompolizeilichen Überwachung der Bundeswasserstraßen dürfen Beauftragte der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen sowie Wasserfahrzeuge betreten. 2 Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) bleibt unberührt.