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Änderung § 27 WaStrG vom 01.06.2016

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§ 27 WaStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung
§ 27 WaStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Strompolizeiverordnungen


(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zur Gefahrenabwehr nach § 24 Abs. 1 (Strompolizeiverordnungen) zu erlassen.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

(3) Strompolizeiverordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein.

(4) Zuständig für die Änderung oder Aufhebung einer Strompolizeiverordnung ist die im Zeitpunkt der Änderung oder Aufhebung für ihren Erlaß zuständige Behörde.