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Änderung § 39 WaStrG vom 01.06.2016

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§ 39 WaStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung
§ 39 WaStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Rechtsweg


(Text alte Fassung)

(1) 1 Wegen der Festsetzung der Entschädigung können die Beteiligten binnen einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben. 2 Diese Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung. 3 Die Klage kann auch erhoben werden, wenn die Wasser- und Schiffahrtsdirektion binnen sechs Monaten nach Erlaß des Verwaltungsaktes oder nach dem Vorgang, der die Beeinträchtigung herbeigeführt hat, eine Entschädigung nicht festgesetzt hat; ist eine Entschädigung nach § 22 Abs. 2 festzusetzen, beginnt die Frist von sechs Monaten mit der Antragstellung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wegen der Festsetzung der Entschädigung können die Beteiligten binnen einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben. 2 Diese Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung. 3 Die Klage kann auch erhoben werden, wenn die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt binnen sechs Monaten nach Erlaß des Verwaltungsaktes oder nach dem Vorgang, der die Beeinträchtigung herbeigeführt hat, eine Entschädigung nicht festgesetzt hat; ist eine Entschädigung nach § 22 Abs. 2 festzusetzen, beginnt die Frist von sechs Monaten mit der Antragstellung.

(2) 1 Für die Klage ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. 2 Örtlich zuständig ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Beeinträchtigung eintritt; § 36 Nr. 4 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(3) 1 Die Klage gegen den Entschädigungspflichtigen wegen der Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des verlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten. 2 Die Klage gegen den Entschädigungsberechtigten ist darauf zu richten, daß die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung des Bescheides anders festgesetzt wird.

(4) Das Gericht kann im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auf Antrag des Berechtigten den Bescheid für vorläufig vollstreckbar erklären.



 (keine frühere Fassung vorhanden)