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Änderung § 14f WaStrG vom 07.12.2018

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§ 14f WaStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2018 geltenden Fassung
§ 14f WaStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237

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1 Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere

1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,

2. der Fristenkontrolle,

3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,

4. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,

5. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und

6. der Leitung eines Erörterungstermins,

auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten beauftragen. 2 Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.


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