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Änderung § 147 VwGO vom 01.07.2008

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§ 147 VwGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 147 VwGO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 147


(Text alte Fassung)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. 2 § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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