Änderung § 191 VwGO vom 01.04.2009

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§ 191 VwGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung
§ 191 VwGO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch § 62 Abs. 11 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010
(Textabschnitt unverändert)

§ 191


(1) (Änderungsvorschrift)

(Text alte Fassung)

(2) § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(2) § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und § 54 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.




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