Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 82 VwGO vom 01.07.2014

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 FördElRV am 1. Juli 2014 und Änderungshistorie der VwGO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 82 VwGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung
§ 82 VwGO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786

(Textabschnitt unverändert)

§ 82


(Text alte Fassung)

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. 2 Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. 3 Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) 1 Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. 2 Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. 3 Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.